Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2025,

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, sofern diese Anlagen nicht durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 321,49 € monatlich.
  2. Absatz 2Wird eine solche Anlage mit flüssigen, gasförmigen oder organischen (Hackschnitzel, Pellets, Getreide) Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 219,80 € je Kessel.
  3. Absatz 3Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 349,22 € monatlich je Kessel.
  4. Absatz 4Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese Anlage nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Absatz eins, bis 3 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
  5. Absatz 5Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 267,36 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 77,45 € monatlich.
  6. Absatz 6Für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt abweichend von Absatz 5 :, für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 16,65 €.
  7. Absatz 7Für die Durchführung von zusätzlichen vereinbarten Betreuungsarbeiten sowie von Reparaturarbeiten einfacher Art an den Anlagen selbst oder dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,91 €. Für unbedingt notwendige Betreuungsarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 33,82 €.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20012749

Dokumentnummer

NOR40266588