Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2025,

Text

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 303,08 € monatlich.
  2. Absatz 2Wird eine Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 197,86 € monatlich für den ersten Kessel und von 176,38 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
  3. Absatz 3Wird eine Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 207,70 € monatlich für den ersten Kessel und 185,11 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
  4. Absatz 4Wird eine Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 319,40 € monatlich für den ersten und zweiten Kessel und von 297,31 € monatlich für jeden weiteren Kessel.
  5. Absatz 5Für Kleinkessel bis 80 kw, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, sind während der tatsächlichen Betriebsdauer für angefangene 10 kw 51,53 € zu bezahlen; für Kleinkessel bis 80 kw, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, für angefangene 10 kw 50,13 €.
  6. Absatz 6Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 222,31 € monatlich; für jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 62,25 € monatlich.
  7. Absatz 7Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 17,87 €.
  8. Absatz 8Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage mit festen Brennstoffen keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage mit Warmwasser zur Verfügung (welche auch in der Dienstwohnung der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers sein kann), so gebührt zu dem Entgelt nach Absatz 4, und 5 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20012748

Dokumentnummer

NOR40266576