Leit-Ethikkommissions-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 4
30.11.2024
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Die Ethikkommission muss Vorsorge getroffen haben, dass im Falle der Meldung von schwerwiegenden Nebenwirkungen, schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen, Produktmängeln oder neuen Erkenntnissen in Bezug auf solche Ereignisse zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer ohne unnötigen Aufschub eine Bewertung der Fortsetzung der klinischen Prüfung erfolgen kann.
29.11.2024
20003352
NOR40266560