(2)Absatz 2,Ab 1. Oktober 2026 dürfen Zugangsdaten ausschließlich in den Fällen des § 3a Abs. 3 im Zuge einer Rücksetzung bekanntgegeben werden. Das Vorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 ist bei Antragstellung nachzuweisen. Ein nach dem 30. September 2026 gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß § 3d zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab 1. Oktober 2026 ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.Ab 1. Oktober 2026 dürfen Zugangsdaten ausschließlich in den Fällen des Paragraph 3 a, Absatz 3, im Zuge einer Rücksetzung bekanntgegeben werden. Das Vorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 3 a, Absatz 3, ist bei Antragstellung nachzuweisen. Ein nach dem 30. September 2026 gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 3 a, Absatz 3, durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß Paragraph 3 d, zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab 1. Oktober 2026 ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.