Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.11.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole

Beachte

1. Absatz 2, Ziffer 4, ist ab dem 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Abschnitt 11 Ziffer 13 und 16 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,)

2. Datenübertragungen in Bezug auf Buchhalter und Personalverrechner sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig vergleiche Abschnitt 11 Ziffer 9,)

Text

Teilnehmer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige sowie deren gesetzliche Vertreter und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2 BAO).
  2. Absatz 2,Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:
    1. Ziffer eins
      die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer eins, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,) eingetragenen Berufsberechtigten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins, der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,) oder die für diese bestellten Substitute (Paragraph 119, NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    3. Ziffer 3
      die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (Paragraph 22, Absatz 2, NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, NO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    4. Ziffer 4
      die in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (Paragraphen 9, ff des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes – EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (Paragraphen 2, ff EIRAG). Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    5. Ziffer 5
      die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (Paragraph 117, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    6. Ziffer 6
      die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen (Paragraph eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,). Der österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (gbv) und der Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.
    7. Ziffer 7
      die berechtigten Revisionsverbände (Paragraph 19, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 – GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,). Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme von berechtigten Revisionsverbänden erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.
    8. Ziffer 8
      die im Register gemäß Paragraph 63, Absatz 4, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 – BiBuG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, eingetragenen Berufsberechtigten. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich als Behörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, BibuG 2014 hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    9. Ziffer 9
      Fiskalvertreter im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
    10. Ziffer 10
      die Buchhaltungsagentur des Bundes.

    Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2014,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2024,

Schlagworte

Immobilientreuhänder

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40266545