Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.2025
PK-FJMV 2025
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz eins,).
Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß Paragraph 30 a, PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.
Datenmerkmal, Datensatzmerkmal
27.11.2024
20012744
NOR40266526