Kurztitel

Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

PK-QMV 2025

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 8, Absatz eins,).

Text

Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vermögenswerte sind unter Beachtung des Paragraph 23, PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß Paragraph 73, InvFG 2011 sind gemäß Paragraph 3, auszuweisen.
  2. Absatz 2,Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 4, PKG gemäß Anlage 3 aufzuteilen (Durchrechnung der Vermögenswerte). Dabei ist die Durchrechnung so lange vorzunehmen, bis jeder in diesen Veranlagungen gehaltene Vermögenswert einem ID Code des Vermögenswertes, einer Veranlagungskategorie sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.
  3. Absatz 3,Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 zugeordnet werden.
  4. Absatz 4,Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 hinzuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Gesetzesnummer

20012743

Dokumentnummer

NOR40266510