Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

30.12.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
    2. Ziffer 2
      die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;
    3. Ziffer 3
      eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;
    4. Ziffer 4
      andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40266458