Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.12.2024

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Abschnitt
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Anwendung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 5,

Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;
    Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, BWG und Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten stets als Geschäftsbeziehung;
  2. Ziffer 2
    bei Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen (gelegentliche Transaktionen),
    1. Litera a
      deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird, oder
    2. Litera b
      bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EU) 2023/1113 von mehr als 1 000 Euro handelt;
    ist der Betrag in den Fällen der Litera a, vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
  3. Ziffer 3
    bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
  4. Ziffer 4
    wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen;
  5. Ziffer 5
    bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40266448