Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch
- Ziffer einsKreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,,
- Ziffer 2Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a,, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG oder einer von der FMA gemäß Paragraph 197, Absatz eins, VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören,
- Ziffer 3Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b bis h und
- Ziffer 4Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22,
mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von Paragraph eins, gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Ziffer eins bis 4 genannten.