Absatz einsAuskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:
- Ziffer einsfür strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,
- Ziffer 2für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,
- Ziffer 3wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,
- Ziffer 4für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, BGBl. römisch eins Nr. 5/2016;
- Ziffer 5für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
- Ziffer 6für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 Sitzung 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;
- Ziffer 7für sanktionenrechtliche Zwecke der Oesterreichischen Nationalbank, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Inneres.