Absatz eins,Die Gewerbelegitimationen haben den Mustern zu entsprechen, wie sie in den nachfolgenden Anlagen festgelegt werden:
- Ziffer einsAnlage 1 für Gewerbelegitimationen für Berufsdetektive,
- Ziffer 2Anlage 2 für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Berufsdetektiven,
- Ziffer 3Anlage 3 für Gewerbelegitimationen für Fremdenführer,
- Ziffer 4Anlage 4 für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Fremdenführern,
- Ziffer 5Anlage 5 für Gewerbelegitimationen für Gewerbetreibende Handlungsreisende,
- Ziffer 6Anlage 6 für Gewerbelegitimationen für Handlungsreisende.