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Beilage 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf des KlimaTicket Ö
AGB Geltungsbereich und Änderungen
§ 1 (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) sind Bestandteil jedes Kaufvertrags, der zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Folgenden Bund genannt), vertreten durch die One Mobility Ticketing GmbH, und den Kundinnen bzw. Kunden zum Erwerb eines KlimaTicket Ö abgeschlossen wird.Paragraph eins, (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) sind Bestandteil jedes Kaufvertrags, der zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Folgenden Bund genannt), vertreten durch die One Mobility Ticketing GmbH, und den Kundinnen bzw. Kunden zum Erwerb eines KlimaTicket Ö abgeschlossen wird.
(2)Absatz 2Mit dem Kauf des KlimaTicket Ö (im Folgenden auch Ticket genannt) wird zwischen dem Bund und den Kundinnen bzw. Kunden kein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, zustande.
(3)Absatz 3Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zum Nachteil der Kundinnen bzw. Kunden ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Das bereits bezahlte Ticketentgelt wird anteilig je nicht angefangenen Gültigkeitsmonat gebührenfrei an ein bekanntzugebendes Bankkonto per Überweisung erstattet. Der Beginn eines neuen Gültigkeitsmonats wird durch den beim Erwerb des Tickets gewählten Gültigkeitsbeginn bestimmt und fällt demnach auf den ziffernmäßig gleichen Kalendertag jedes Monats.
Begriffsbestimmungen
§ 2 „Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.Paragraph 2, „Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.
Ticketkategorien
§ 3 Folgende Kategorien des KlimaTicket Ö stehen zum Verkauf:Paragraph 3, Folgende Kategorien des KlimaTicket Ö stehen zum Verkauf:
KlimaTicket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial)
KlimaTicket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie
Geltungsbereich KlimaTicket Ö
§ 4 (1) Persönlicher GeltungsbereichParagraph 4, (1) Persönlicher Geltungsbereich
Das KlimaTicket Ö ist ein personengebundenes Ticket und nicht übertragbar. Es lautet auf den Namen der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets, der beim Buchungsvorgang anzugeben ist.
Das KlimaTicket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie berechtigt die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets, sowohl alleine als auch in Begleitung von bis zu vier Kindern im Alter zwischen dem sechsten Geburtstag und einem Tag vor dem 15. Geburtstag Beförderungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2Zeitlicher Geltungsbereich
Das Ticket gilt ab dem bei der Bestellung angegebenen Datum, welches auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet nach zwölf Monaten mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende.
Das Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer.
(3)Absatz 3Räumlicher Geltungsbereich
Das Ticket gilt auf allen fahrplanmäßig erbrachten Verkehrsangeboten des öffentlichen Verkehrs, ausgenommen Nostalgie-, Tourismus- und Zahnradbahnen in den Verbundliniennetzen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (siehe unter www.klimaticket.at) gemäß deren Tarifbestimmungen.
Das Ticket gilt bei den teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (siehe unter klimaticket.at) jedenfalls im österreichischen Staatsgebiet und zusätzlich auf allen Strecken zwischen Halten in Österreich und den gemeinsam mit anderen Bahnen betriebenen Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland (siehe Anhang 1) sowie auf den in Anhang 2 genannten Strecken im Ausland.
Kundengruppen
§ 5 (1) ClassicParagraph 5, (1) Classic
Das KlimaTicket Ö Classic ist für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn ab dem 26. Geburtstag bis einen Tag vor dem 65. Geburtstag verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorzuweisen.
(2)Absatz 2Jugend
Das KlimaTicket Ö Jugend ist für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn spätestens einen Tag vor deren 26. Geburtstag verfügbar. Das Alter ist bei einer Fahrscheinkontrolle mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto nachzuweisen.
(3)Absatz 3Senior
Das KlimaTicket Ö Senior ist für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn ab dem 65. Geburtstag verfügbar. Das Alter ist bei einer Fahrscheinkontrolle mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto nachzuweisen.
(4)Absatz 4Spezial
Das KlimaTicket Ö Spezial ist verfügbar für
Menschen mit Behinderung, wenn in deren Österreichischem Behindertenpass ein Grad der Behinderung von mindestens 70 %, der Vermerk „Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ oder das Piktogramm für Fahrpreisermäßigung enthalten ist, oder
Schwerkriegsbeschädigte mit entsprechendem Schwerkriegsbeschädigtenausweis. Diesen sind Inhaberinnen bzw. Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.
Das jeweilige Berechtigungsdokument ist bei einer Fahrscheinkontrolle vorzuweisen.
Bei Vorweis des Berechtigungsdokuments werden eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund in der Basis-Komfortklasse unentgeltlich befördert, sofern die zu begleitende Person im Besitz eines gültigen Tickets ist.
(5)Absatz 5Familie
Für alle Kundengruppen gibt es die Möglichkeit, die Ticketkategorie KlimaTicket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie hinzuzufügen (siehe Anhang 3).
Erwerb
§ 6 (1) Das Ticket kann online unter www.klimaticket.at oder persönlich bei den Servicestellen der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen erworben werden.Paragraph 6, (1) Das Ticket kann online unter www.klimaticket.at oder persönlich bei den Servicestellen der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen erworben werden.
(2)Absatz 2Das Ticket kann maximal zwei Monate vor dem gewünschten Gültigkeitsbeginn erworben werden.
(3)Absatz 3Beim Online-Erwerb kann der gewählte Gültigkeitsbeginn des Tickets frühestens 15 Tage nach Bestellung und Abschluss des Kaufvertrags liegen.
(4)Absatz 4Beim Erwerb bei einer Servicestelle kann auch ein früherer Gültigkeitsbeginn des Tickets gewählt werden.
(5)Absatz 5Der Erwerb des Tickets erfolgt über ein durch den Bund und die weiteren Gesellschafter der One Mobility GmbH gemeinsam genutztes Vertriebssystem. Durch das gemeinsam genutzte Vertriebssystem erfolgt eine Datenverarbeitung in gemeinsamer Verantwortung zur Gewährleistung einer umfassenden Servicierung des Tickets bei sämtlichen Partnern.
Ticketpreis
§ 7 Für das Ticket gelten die Preise gemäß Anhang 3.Paragraph 7, Für das Ticket gelten die Preise gemäß Anhang 3.
Gültigkeit in Verkehrsmitteln und Verkehrsunternehmen
§ 8 (1) Mit dem Ticket können die angebotenen Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen gemäß Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter route.bmk.gv.at innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Beförderungsvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (siehe § 9 Abs. 3).Paragraph 8, (1) Mit dem Ticket können die angebotenen Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen gemäß Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter route.bmk.gv.at innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Beförderungsvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (siehe Paragraph 9, Absatz 3,).
(2)Absatz 2Bei Verkehrsunternehmen mit mehr als einer Komfortklasse gilt das Ticket in der Basis-Komfortklasse.
(3)Absatz 3Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets nicht in Anspruch genommen, ist das Ticket in Scheckkartenform im Original mitzuführen. Kopien, Scans, Fotos oder andere Abbildungen der Scheckkarte entfalten keine Gültigkeit. Das vorläufige Ticket kann auch elektronisch oder als PDF-Ausdruck vorgewiesen werden. Alle Ticketkategorien und das vorläufige Ticket sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig. Das Ticket und der amtliche Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto sind bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.
(4)Absatz 4Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, ist neben dem Ticket in Scheckkartenform auch das in der App angezeigte Ticket als gültiges Ticket anzuerkennen. Ein Screenshot entfaltet keine Gültigkeit.
Vertragspartner
§ 9 (1) Der Verkauf des Tickets unter www.klimaticket.at erfolgt durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes.Paragraph 9, (1) Der Verkauf des Tickets unter www.klimaticket.at erfolgt durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(2)Absatz 2Beim Kauf des Tickets bei einer Servicestelle treten die zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen lediglich als Vertreter für den Erwerb des Tickets auf. Das Ticket wird jedoch jedenfalls durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes verkauft.
(3)Absatz 3Das Unternehmen, bei dem das Ticket erworben wird, ist nicht zwingend auch das jeweilige Beförderungsunternehmen. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH schulden der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets jedenfalls nicht die Erbringung, Durchführung oder Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen. Die Erbringung, Durchführung und Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen obliegt sohin ausschließlich dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, in dessen alleiniger Ingerenz. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und diesem Verkehrsunternehmen und jedenfalls niemals mit dem Bund, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH zustande.
Vertragsabschluss
§ 10 (1) Bei Bestellung des Tickets bei einer Servicestelle sind jedenfalls folgende Informationen anzugeben:Paragraph 10, (1) Bei Bestellung des Tickets bei einer Servicestelle sind jedenfalls folgende Informationen anzugeben:
Vor- und Nachname der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
Geburtsdatum der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
Anschrift der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
Foto der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers (ausgenommen KlimaTicket Ö Spezial Blind)
(2)Absatz 2Zusätzlich zu diesen Angaben ist bei einem Online-Erwerb des Tickets die E-Mail-Adresse der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers anzugeben, an die die Bestätigungsmail und das vorläufige Ticket zum Selbstausdruck übermittelt werden.
(3)Absatz 3Die Angaben zu Personen- und Zahlungsdaten sind von den Kundinnen bzw. Kunden vor Abschluss der Bestellung auf Richtigkeit zu prüfen.
(4)Absatz 4Der Kaufvertrag über das Ticket kommt zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund zustande, sobald die Ticketbestellung angenommen wird. Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher in dieser Bestimmung genannter Bedingungen.
(5)Absatz 5Beim Erwerb in einer Servicestelle gilt die Ticketbestellung durch unmittelbare technische Erfassung sämtlicher Vertragsdaten unabhängig von der gewählten Zahlungsart als angenommen und kommt der Kaufvertrag rechtsgültig zustande (direkter Vertragsabschluss vor Ort).
(6)Absatz 6Bei einem Online-Erwerb des Tickets wird der Kauf mit Anklicken des Buttons „Jetzt bezahlen“ durchgeführt. Mit der Bestätigung der erfolgreichen Buchung unter www.klimaticket.at gilt die Ticketbestellung als angenommen und kommt der Kaufvertrag rechtsgültig zustande.
(7)Absatz 7Unmittelbar nach erfolgreicher Buchung des Tickets wird eine Buchungsbestätigung an die beim Buchungsvorgang angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Buchungsbestätigung gilt nicht als Ticket.
Ausstellung des Tickets
§ 11 (1) Nach einem gültigen Vertragsabschluss wird das Ticket in Scheckkartenform auf den bei der Bestellung angegebenen Namen ausgestellt und in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bestellung bzw. bei Weiterbezug in der Regel in der Woche vor Gültigkeitsbeginn an die angegebene Adresse zugestellt. Das Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig.Paragraph 11, (1) Nach einem gültigen Vertragsabschluss wird das Ticket in Scheckkartenform auf den bei der Bestellung angegebenen Namen ausgestellt und in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bestellung bzw. bei Weiterbezug in der Regel in der Woche vor Gültigkeitsbeginn an die angegebene Adresse zugestellt. Das Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig.
(2)Absatz 2Die Gefahr des Verlustes am Postweg oder der Beschädigung des Tickets trägt bis zur Zustellung an den Adressaten der Bund.
(3)Absatz 3Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, kann das Ticket zusätzlich in den Apps der Partner gemäß klimaticket.at digital angezeigt werden. Das digital angezeigte Ticket ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig. Wird das Ticket gesperrt oder storniert, ist eine digitale Anzeige des Tickets nicht mehr möglich. Die Datenübertragung über das Mobilfunknetz zum Smartphone liegt außerhalb unseres Einflusses, weshalb dies auf das Risiko der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets erfolgt. Fehler beim Gerätebetrieb (z. B. leere Akkus, etc.) sind durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets selbst zu verantworten.
Vorläufiges Ticket
§ 12 (1) Nach der erfolgreichen erstmaligen Bestellung des Tickets, wird ein befristetes vorläufiges Ticket auf den bei der Bestellung angegebenen Namen ausgestellt.Paragraph 12, (1) Nach der erfolgreichen erstmaligen Bestellung des Tickets, wird ein befristetes vorläufiges Ticket auf den bei der Bestellung angegebenen Namen ausgestellt.
(2)Absatz 2Sofern bei Vertragserneuerung das Ticket nicht rechtzeitig bis zum Gültigkeitsbeginn zugestellt wird (z. B. Verlust am Postweg), kann die Inhaberin bzw. der Inhaber bei einer Servicestelle ebenfalls ein vorläufiges Ticket auf den bei der Bestellung angegebenen Namen bis zur Zustellung des Ersatztickets ausstellen lassen.
(3)Absatz 3Beim Kauf bei einer Servicestelle wird das vorläufige Ticket sofort als Ausdruck vor Ort übergeben und an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, sofern eine solche bekanntgegeben wurde. Das vorläufige Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig.
(4)Absatz 4Bei einem Online-Erwerb steht das vorläufige PDF-Ticket über das Buchungsbestätigungsmail oder im Kundenkonto unter „Meine Karten“ ab dem ersten Gültigkeitstag zum Download zur Verfügung.
(5)Absatz 5Mit dem vorläufigen Ticket können die Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen ab dem bei der Bestellung angegebenen Gültigkeitsbeginn in Anspruch genommen werden.
(6)Absatz 6Bei Fahrten innerhalb Österreichs kann das vorläufige Ticket elektronisch als PDF-Ticket auf einem mobilen Endgerät vorgewiesen werden. Um Fälschungen und Missbrauch vorzubeugen, akzeptiert das Kontrollpersonal von Verkehrsunternehmen im Ausland hingegen keine nicht ausgedruckten PDF-Tickets auf Laptops, Smartphones oder Tablets. Für Fahrten ins Ausland oder im Ausland ist das PDF-Ticket daher immer vorab auszudrucken.
(7)Absatz 7Bei einem Ausdruck des vorläufigen Tickets als PDF-Ticket ist sicherzustellen, dass dieser auf weißem Papier im A4-Hochformat erfolgt. Der Code und die angegebenen Daten müssen vollständig lesbar sein. Sofern ein anderes Format bzw. ein schlecht lesbar ausgedrucktes bzw. falsch ausgeschnittenes vorläufiges Ticket dazu führt, dass der Code nicht lesbar ist, kann nicht validiert werden, und das Ticket stellt ein ungültiges Ticket dar.
(8)Absatz 8Es ist darauf zu achten, dass der aufgedruckte Barcode nicht geknickt wird. Darin sind Daten gespeichert, die bei einer Ticketkontrolle abgerufen werden.
Ersatzausstellung
§ 13 (1) Der Verlust oder der Diebstahl des Tickets in Scheckkartenform ist umgehend gemeinsam mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu melden. Nach Bearbeitung der Meldung wird das Ticket gesperrt. Sobald die Meldung erfolgt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets vom Missbrauchsrisiko befreit. Gegen Zahlung des Ersatzleistungsentgelts (siehe Anhang 4) werden bei den Servicestellen ein vorläufiges Ticket ausgestellt und ein Ersatzticket bestellt.Paragraph 13, (1) Der Verlust oder der Diebstahl des Tickets in Scheckkartenform ist umgehend gemeinsam mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu melden. Nach Bearbeitung der Meldung wird das Ticket gesperrt. Sobald die Meldung erfolgt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets vom Missbrauchsrisiko befreit. Gegen Zahlung des Ersatzleistungsentgelts (siehe Anhang 4) werden bei den Servicestellen ein vorläufiges Ticket ausgestellt und ein Ersatzticket bestellt.
(2)Absatz 2Bei Verlust des Tickets am Postweg erhält die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets kostenlos ein Ersatzticket, sofern der Verlust innerhalb von sechs Wochen ab Erwerb persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt gemeldet wird. Bis das Ersatzticket zugestellt wird, wird ein kostenloses vorläufiges Ticket ausgestellt. Wird der Verlust des Tickets erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemeldet, ist für die Ausstellung eines Ersatztickets das Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 4) zu bezahlen.
Ungültiges Ticket
§ 14 (1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme ersatzlos eingezogen.Paragraph 14, (1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme ersatzlos eingezogen.
(2)Absatz 2Das Ticket ist ungültig, wenn
die Nutzung nicht den gegenständlichen AGB entspricht, insbesondere, wenn der Gültigkeitszeitraum des Tickets schon abgelaufen ist oder die Ticketkategorie einer Kundengruppe genutzt wird, deren Berechtigungsvoraussetzungen die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets nicht erfüllt
die Identität des Fahrgasts nicht mit jener auf dem Ticket übereinstimmt
der Inhalt manipuliert wurde, z. B. Änderung des Datums oder Fotos
das Ticket aufgrund eines qualifizierten Zahlungsverzuges gesperrt wurde
das Ticket wegen dessen Zustand nicht auf Gültigkeit geprüft werden kann
(3)Absatz 3Das Ticket ist ebenfalls ungültig, wird bei einer Ticketkontrolle jedoch nicht eingezogen, wenn
das Ticket seinen Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht hat
ein Berechtigungsnachweis notwendig ist, dieser aber nicht vorgezeigt wird
kein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorgezeigt wird
(4)Absatz 4Die weiteren Folgen für Reisen ohne gültiges Ticket sind in den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen geregelt.
Zahlungsbedingungen
§ 15 (1) Als Zahlungsarten stehen bei einem Online-Erwerb Kartenzahlung, Online-Überweisung und SEPA-Lastschrift zur Auswahl. Die Zahlung in der Servicestelle kann je nach Ausstattung der Servicestelle in (Anm. 1) bar, mit Bankomat- oder Kreditkarte oder mittels SEPA-Lastschrift erfolgen.Paragraph 15, (1) Als Zahlungsarten stehen bei einem Online-Erwerb Kartenzahlung, Online-Überweisung und SEPA-Lastschrift zur Auswahl. Die Zahlung in der Servicestelle kann je nach Ausstattung der Servicestelle in Anmerkung 1) bar, mit Bankomat- oder Kreditkarte oder mittels SEPA-Lastschrift erfolgen.
(2)Absatz 2Zahlungsmodalitäten
Ticketentgelt kann bei der Bestellung zur Gänze bezahlt werden.
SEPA-Lastschrift (monatliche Abbuchung)
monatlicher Abbuchung sind die ersten zwei Monatsraten sofort bei der Bestellung zu bezahlen. Die Abbuchung des Restbetrags erfolgt für die restlichen Gültigkeitsmonate mittels SEPA-Lastschrift in zehn gleichen Monatsraten innerhalb der ersten fünf Werktage jedes Kalendermonats. Im Falle von Zahlungsrückständen aus Altverträgen zum Ticket ist die Teilzahlungsmöglichkeit ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Allfällige Spesen infolge einer von der Bank rückgeleiteten Abbuchung werden im Falle einer nicht gerechtfertigten Rückbuchung eines (Teil-)Betrages oder einer Rückbuchung aufgrund nicht ausreichender Kontodeckung an den Zahlungspflichtigen weiterverrechnet. Dieser Bankspesenbetrag wird im Rahmen der SEPA-Lastschrift bei der nächsten Abbuchung zusätzlich eingehoben.
(4)Absatz 4Eine Kontoänderung ist umgehend persönlich bei einer Servicestelle, dem Kundenservice schriftlich per Kontaktformular (www.klimaticket.at/kontakt) oder postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien bekanntzugeben.
(5)Absatz 5Eine Änderung der Zahlungsmodalität von SEPA-Lastschrift auf Einmalzahlung ist bei einer Vertragserneuerung mit Gültigkeitsbeginn des neuen Tickets möglich.
(6)Absatz 6Bei Vertragserneuerung mittels SEPA-Lastschrift erfolgt die Abbuchung des Ticketentgelts in zwölf gleichen Monatsraten innerhalb der ersten fünf Werktage jedes Kalendermonats.
(7)Absatz 7Bei Vertragserneuerung des Tickets mittels Einmalzahlung ist das Ticketentgelt durch Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrags zu begleichen.
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Anm. 1: Z 13 der Novelle BGBl. II Nr. 136/2023 lautet: „In der Beilage 1 wird in § 15 Abs. 1 letzter Satz nach dem Wort „Servicestelle“ das Wort „in“ eingefügt.“ Das Wort „Servicestelle“ kommt im letzten Satz zweimal vor. Gemeint ist wohl nur das Wort „Servicestelle“ vor dem Wort „bar“.)Anmerkung 1: Ziffer 13, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2023, lautet: „In der Beilage 1 wird in Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz nach dem Wort „Servicestelle“ das Wort „in“ eingefügt.“ Das Wort „Servicestelle“ kommt im letzten Satz zweimal vor. Gemeint ist wohl nur das Wort „Servicestelle“ vor dem Wort „bar“.)
Zahlungsverzug
§ 16 (1) Ist die bzw. der Zahlungspflichtige bei monatlicher Abbuchung mit mindestens einem Teilbetrag in Verzug, ergeht für die aushaftenden Beträge eine schriftliche Mahnung, welche eine Nachfrist für die Bezahlung der ausständigen Teilbeträge und gegebenfalls anfallender Bankspesen gemäß § 15 Abs. 3 festlegt. Selbiges gilt bei Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats oder Auflassung des Kontos ohne vorherige nachweisliche Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle. Sofern nach erstmaliger Mahnung die ausständigen Beträge nicht innerhalb der im Mahnschreiben angegebenen Nachfrist bezahlt werden, ergeht eine zweite schriftliche Mahnung, welche erneut eine Nachfrist für die ausständigen Teilbeträge (Anm. 2) und gegebenfalls anfallender Bankspesen gemäß § 15 Abs. 3 sowie die Einhebung eines Mahnentgelts (siehe Anhang 4) festlegt. Werden die ausständigen Beträge erneut nicht innerhalb der im zweiten Mahnschreiben angegebenen Nachfrist bezahlt, wird die Forderung einem Inkassobüro übergeben und ergeht die dritte Mahnung durch dieses. Mit dem dritten Mahnschreiben liegt ein qualifizierter Zahlungsverzug vor.Paragraph 16, (1) Ist die bzw. der Zahlungspflichtige bei monatlicher Abbuchung mit mindestens einem Teilbetrag in Verzug, ergeht für die aushaftenden Beträge eine schriftliche Mahnung, welche eine Nachfrist für die Bezahlung der ausständigen Teilbeträge und gegebenfalls anfallender Bankspesen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, festlegt. Selbiges gilt bei Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats oder Auflassung des Kontos ohne vorherige nachweisliche Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle. Sofern nach erstmaliger Mahnung die ausständigen Beträge nicht innerhalb der im Mahnschreiben angegebenen Nachfrist bezahlt werden, ergeht eine zweite schriftliche Mahnung, welche erneut eine Nachfrist für die ausständigen Teilbeträge Anmerkung 2) und gegebenfalls anfallender Bankspesen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, sowie die Einhebung eines Mahnentgelts (siehe Anhang 4) festlegt. Werden die ausständigen Beträge erneut nicht innerhalb der im zweiten Mahnschreiben angegebenen Nachfrist bezahlt, wird die Forderung einem Inkassobüro übergeben und ergeht die dritte Mahnung durch dieses. Mit dem dritten Mahnschreiben liegt ein qualifizierter Zahlungsverzug vor.
(2)Absatz 2Bei qualifiziertem Zahlungsverzug ist die One Mobility Ticketing GmbH berechtigt, das Ticket zu sperren. Das Ticket wird somit ungültig, und alle Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen sind berechtigt, bei der Ticketkontrolle das ungültige Ticket gemäß § 14 einzuziehen.Bei qualifiziertem Zahlungsverzug ist die One Mobility Ticketing GmbH berechtigt, das Ticket zu sperren. Das Ticket wird somit ungültig, und alle Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen sind berechtigt, bei der Ticketkontrolle das ungültige Ticket gemäß Paragraph 14, einzuziehen.
(3)Absatz 3Liegt bei monatlicher Abbuchung mit mindestens einem Teilbetrag ein qualifizierter Zahlungsverzug vor, tritt Terminverlust ein. In diesem Fall bzw. bei Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats sowie bei Auflassung des Kontos ohne vorherige nachweisliche Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle wird das gesamte noch aushaftende Jahreskartenentgelt sofort zur Zahlung fällig. Diese Folge kann durch rechtzeitige Bezahlung der jeweils ausständigen Teilbeträge samt angefallener Bankspesen und Mahnentgelt innerhalb der im Mahnschreiben genannten Nachfrist vermieden werden. Wird das Ticket gemäß Punkt 17 rechtmäßig gekündigt, wird die Ticketinhaberin bzw. der Ticketinhaber so gestellt, als wäre kein Terminverlust eingetreten. In diesem Fall werden die noch nicht bezahlten Teilbeträge gemäß Punkt 17 samt angefallener Bankspesen und Mahnentgelt geltend gemacht.
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Anm. 2: Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 293/2023 lautet: „5. In der Beilage 1 wird in § 16 Abs. 1 erster Satz und § 16 Abs. 1 dritter Satz jeweils nach der Wortfolge „der ausständigen Teilbeträge“ die Wortfolge „und gegebenfalls anfallender Bankspesen gemäß § 15 Abs. 3“ eingefügt. In § 16 Abs. 1 dritter Satz ist wohl nach der Wortfolge „die ausständigen Teilbeträge“ gemeint.)Anmerkung 2: Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2023, lautet: „5. In der Beilage 1 wird in Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz jeweils nach der Wortfolge „der ausständigen Teilbeträge“ die Wortfolge „und gegebenfalls anfallender Bankspesen gemäß Paragraph 15, Absatz 3 “, eingefügt. In Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz ist wohl nach der Wortfolge „die ausständigen Teilbeträge“ gemeint.)
Kündigung
§ 17 (1) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket ab dem siebenten Gültigkeitsmonat ohne Angabe von Gründen schriftlich mittels Kündigungsformular gekündigt werden. Der Beginn eines neuen Gültigkeitsmonats bestimmt sich durch den beim Erwerb des Tickets gewählten Gültigkeitsbeginn und fällt demnach auf den ziffernmäßig gleichen Kalendertag jedes Monats. Eine wirksame Kündigung bedarf eines eigenhändig unterfertigten Kündigungsformulars sowie der nachweislichen Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle. Im Falle einer Kündigung wird ein Kündigungsentgelt von einem Monatsbetrag verrechnet; dies ist ein Zwölftel des Kaufpreises (siehe Anhang 4).Paragraph 17, (1) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket ab dem siebenten Gültigkeitsmonat ohne Angabe von Gründen schriftlich mittels Kündigungsformular gekündigt werden. Der Beginn eines neuen Gültigkeitsmonats bestimmt sich durch den beim Erwerb des Tickets gewählten Gültigkeitsbeginn und fällt demnach auf den ziffernmäßig gleichen Kalendertag jedes Monats. Eine wirksame Kündigung bedarf eines eigenhändig unterfertigten Kündigungsformulars sowie der nachweislichen Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle. Im Falle einer Kündigung wird ein Kündigungsentgelt von einem Monatsbetrag verrechnet; dies ist ein Zwölftel des Kaufpreises (siehe Anhang 4).
Bei Einmalzahlung im Voraus werden für jeden nicht angefangenen Gültigkeitsmonat die entsprechenden Monatsbeträge abzüglich des Kündigungsentgelts auf das angegebene Konto überwiesen.
Bei SEPA-Lastschrift wird noch ein letzter Monatsbetrag als Kündigungsentgelt abgebucht, für jeden nicht angefangenen Gültigkeitsmonat werden die entsprechenden Monatsbeträge nicht mehr abgebucht.
(2)Absatz 2Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht
bei Umzug von Österreich in das Ausland durch Nachweis der neuen Adresse im Ausland
bei einer Erkrankung über einen Zeitraum von drei Monaten oder mehr durch Nachweis mittels ärztlichen Attests
bei Eintritt von Arbeitslosigkeit durch Nachweis einer Arbeitslosenbestätigung
In sämtlichen Fällen ist das Ticket gemeinsam mit dem eigenhändig unterfertigten Kündigungsformular innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen des Kündigungsgrundes nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.
Bei der außerordentlichen Kündigung entfällt das Kündigungsentgelt.
(3)Absatz 3Bei Todesfall der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets wird dem Erbberechtigten oder dem Abwickler der Verlassenschaft jeder nicht genutzte Gültigkeitsmonat des Ticketpreises gebührenfrei erstattet. Dafür sind das Kündigungsformular mit einer Kopie der Sterbeurkunde, ein Nachweis der Erbberechtigung sowie das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.
(4)Absatz 4Wurde bei Vertragsabschluss ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, kann der Vertragserneuerung innerhalb der im Einladungsschreiben zur Vertragserneuerung angegebenen Zahlungsfrist schriftlich widersprochen werden. Der schriftliche Widerspruch mit eigenhändiger Unterschrift ist entweder postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien zu senden, per Kontaktformular (mit eingescannter Unterschrift) zu übermitteln oder nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.
Erstattung, Umtausch und Rücktritt
§ 18 (1) Das Ticket kann vor dem ersten Gültigkeitstag gebührenfrei erstattet werden. Voraussetzung ist die nachweisliche Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle.Paragraph 18, (1) Das Ticket kann vor dem ersten Gültigkeitstag gebührenfrei erstattet werden. Voraussetzung ist die nachweisliche Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle.
(2)Absatz 2Das Ticket kann nicht umgetauscht werden.
(3)Absatz 3Kundinnen bzw. Kunden haben bei einem Erwerb des Tickets auf elektronischem Weg oder bei der Vertragserneuerung mittels schriftlicher Einladung gemäß Punkt 20 das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag über den Kauf des Tickets zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Online Kaufs oder bei Vertragserneuerung gemäß Punkt 20 ab dem Tag der Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrags oder mit Ablauf der im Einladungsschreiben angegebenen Widerspruchsfrist. Um das Widerrufsrecht auszuüben, ist eine eindeutige schriftliche Erklärung über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien, mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu übermitteln oder nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Das Widerrufsformular unter www.klimaticket.at kann verwendet werden, wobei dies nicht zwingend ist. Sofern die Widerrufserklärung mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt übermittelt wird, wird der Eingang des Widerrufs unverzüglich per E-Mail bestätigt. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ist es ausreichend, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
(4)Absatz 4Bei einem Widerruf wird der Kaufpreis unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist, rückerstattet. Diese Rückzahlung erfolgt mit demselben Zahlungsmittel, das für den Kauf genutzt wurde, es sei denn, mit der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(5)Absatz 5Sofern das Ticket in Scheckkartenform im Falle eines Widerrufs dennoch postalisch zugestellt wurde, ist das Ticket binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf erfolgte, postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien oder nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung des Tickets sind von der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets zu tragen. Die Rückzahlung kann bis zum Einlangen des Tickets verweigert werden. Alternativ kann auch ein Nachweis der fristgerechten Rücksendung des Tickets postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an Klimaticket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien, mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt übermittelt oder nachweislich bei einer Servicestelle abgegeben werden.
Wechsel der Ticketkategorie
§ 19 (1) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über eine höherpreisige Ticketkategorie abgeschlossen wird (z. B. Wechsel von Classic auf Classic Familie), jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Kosten der Nutzung des Basisproduktes werden in diesem Fall tagesgenau vom Gültigkeitsbeginn bis zur Kündigung berechnet und ein allfällig bereits gezahlter Betrag für die nicht in Anspruch genommene Gültigkeitsdauer per Überweisung erstattet. Die Gültigkeitsdauer des neuen Produktes beginnt mit dem Wechseltag, neu für zwölf Monate zu laufen.Paragraph 19, (1) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über eine höherpreisige Ticketkategorie abgeschlossen wird (z. B. Wechsel von Classic auf Classic Familie), jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Kosten der Nutzung des Basisproduktes werden in diesem Fall tagesgenau vom Gültigkeitsbeginn bis zur Kündigung berechnet und ein allfällig bereits gezahlter Betrag für die nicht in Anspruch genommene Gültigkeitsdauer per Überweisung erstattet. Die Gültigkeitsdauer des neuen Produktes beginnt mit dem Wechseltag, neu für zwölf Monate zu laufen.
(2)Absatz 2Während der Gültigkeitsdauer kann ab dem siebenten Gültigkeitsmonat das Ticket unter der Voraussetzung, dass ein Vertrag über ein regionales KlimaTicket abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Bei einem Wechsel von einem regionalen KlimaTicket auf das KlimaTicket Ö ist ein neuerlicher Wechsel auf ein regionales KlimaTicket wiederum erst ab dem siebenten Gültigkeitsmonat möglich. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des KlimaTicket Ö entspricht § 19 Abs.1.Während der Gültigkeitsdauer kann ab dem siebenten Gültigkeitsmonat das Ticket unter der Voraussetzung, dass ein Vertrag über ein regionales KlimaTicket abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Bei einem Wechsel von einem regionalen KlimaTicket auf das KlimaTicket Ö ist ein neuerlicher Wechsel auf ein regionales KlimaTicket wiederum erst ab dem siebenten Gültigkeitsmonat möglich. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des KlimaTicket Ö entspricht Paragraph 19, Absatz ,
(3)Absatz 3Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über ein KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst/Freiwilligendienst abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des ursprünglichen Tickets entspricht § 19 Abs. 1.Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über ein KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst/Freiwilligendienst abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des ursprünglichen Tickets entspricht Paragraph 19, Absatz eins,
(4)Absatz 4Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über ein KlimaTicket Ö, welches der Arbeitgeber als „Jobticket“ bereitstellt, abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des ursprünglichen Tickets entspricht § 19 Abs. 1. Die Gültigkeitsdauer des neuen Produktes beginnt mit dem Wechseltag, neu für zwölf Monate zu laufen.Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über ein KlimaTicket Ö, welches der Arbeitgeber als „Jobticket“ bereitstellt, abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des ursprünglichen Tickets entspricht Paragraph 19, Absatz eins, Die Gültigkeitsdauer des neuen Produktes beginnt mit dem Wechseltag, neu für zwölf Monate zu laufen.
Vertragserneuerung
§ 20 (1) Zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets eine schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail zur Vertragserneuerung übermittelt. Die Modalität der Vertragserneuerung richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsart:Paragraph 20, (1) Zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets eine schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail zur Vertragserneuerung übermittelt. Die Modalität der Vertragserneuerung richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsart:
Vertrag erneuert sich automatisch um zwölf Monate bei Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrags für das neue Ticket innerhalb der im Einladungsschreiben zur Vertragserneuerung angegebenen Zahlungsfrist. Wird der Zahlschein nicht rechtzeitig eingezahlt, kommt kein neuer Vertrag zustande.
SEPA-Lastschrift (monatliche Abbuchung)
Vertrag erneuert sich automatisch um zwölf Monate, wenn der Vertragserneuerung nicht innerhalb der im Einladungsschreiben zur Vertragserneuerung angegebenen Widerspruchsfrist schriftlich entweder postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien oder mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Wenn der Vertragserneuerung innerhalb der Frist schriftlich widersprochen wird, kommt kein neuer Vertrag zustande, und das SEPA-Mandat wird storniert. Die Einladung zur Vertragserneuerung enthält nochmals gesondert den Hinweis auf den Beginn der Widerspruchsfrist und die rechtlichen Folgen bei Nichtausübung des Widerspruchs.
(2)Absatz 2Der neue Vertrag beginnt am Tag nach dem Gültigkeitsende des vorherigen Tickets.
KlimaTicket-Kundenkonto
§ 21 (1) Bei einem Online-Erwerb des Tickets wird im Zuge des Bestellvorgangs automatisch ein Kundenkonto unter www.klimaticket.at errichtet. Bei einem Erwerb bei einer Servicestelle kann im Nachgang unter www.klimaticket.at jederzeit selbstständig ein Kundenkonto zur Einsicht in die Vertrags- und Kundendaten eingerichtet werden.Paragraph 21, (1) Bei einem Online-Erwerb des Tickets wird im Zuge des Bestellvorgangs automatisch ein Kundenkonto unter www.klimaticket.at errichtet. Bei einem Erwerb bei einer Servicestelle kann im Nachgang unter www.klimaticket.at jederzeit selbstständig ein Kundenkonto zur Einsicht in die Vertrags- und Kundendaten eingerichtet werden.
(2)Absatz 2Mit dem KlimaTicket-Shop gibt es online die Möglichkeit zur selbstständigen und automationsunterstützten Bestellung und Verwaltung des Tickets sowie zur Änderung der Kundenstammdaten und der Einsicht auf das Kundenkonto. Es handelt sich hierbei um einen Selbstservice. Für die Richtigkeit der von der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets eingegebenen Kundenstammdaten sowie das Hochladen eines ordnungsgemäßen und gut erkennbaren Fotos ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets verantwortlich.
(3)Absatz 3Bei unsachgemäßer Nutzung des Online-Zugangs (Anm. 3) durch vorsätzlich falsche Angaben oder bei missbräuchlicher Verwendung kann es im Zuge von Kontrollen zu Beanstandungen gemäß diesen AGB und den Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen kommen. In weiterer Folge kann dies zur Sperre des Onlinezugangs und zum Ausschluss von der Nutzung des Tickets führen.Bei unsachgemäßer Nutzung des Online-Zugangs Anmerkung 3) durch vorsätzlich falsche Angaben oder bei missbräuchlicher Verwendung kann es im Zuge von Kontrollen zu Beanstandungen gemäß diesen AGB und den Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen kommen. In weiterer Folge kann dies zur Sperre des Onlinezugangs und zum Ausschluss von der Nutzung des Tickets führen.
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Anm. 3: Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 136/2023 lautet: „In der Beilage 1 wird in § 21 Abs. 3 erster Satz die Wortfolge „des Online-zugangs“ durch die Wortfolge „des Online-Zugangs“ ersetzt.“ Richtig lautet die zu ersetzende Wortfolge „des Onlinezugangs“.)Anmerkung 3: Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2023, lautet: „In der Beilage 1 wird in Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz die Wortfolge „des Online-zugangs“ durch die Wortfolge „des Online-Zugangs“ ersetzt.“ Richtig lautet die zu ersetzende Wortfolge „des Onlinezugangs“.)
Änderung der Kundendaten
§ 22 (1) Das Ticket kann weder auf eine andere Person noch auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich umgeschrieben werden.Paragraph 22, (1) Das Ticket kann weder auf eine andere Person noch auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich umgeschrieben werden.
(2)Absatz 2Bei Namensänderungen wird nach Vorlage eines Nachweises durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets bei einer Servicestelle das Ticket ohne Wirkung auf die Gültigkeit abgeändert. Dafür wird ein Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 4) in Rechnung gestellt.
(3)Absatz 3Eine Änderung der bei der Bestellung angegebenen Kundendaten, z. B. Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets ist umgehend mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt, nachweislich bei einer Servicestelle bekanntzugeben oder online im Kundenkonto selbstständig vorzunehmen. Bei fehlender Information über Änderungen der Kundendaten gelten sämtliche an die zuletzt bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse verschickten Unterlagen und Erklärungen als ordnungsgemäß zugegangen.
Haftung
§ 23 (1) Sämtliche teilnehmende Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen akzeptieren das Ticket unabhängig von der verkaufenden Stelle als Nachweis für die Zahlung der durch das Verkehrsunternehmen erbrachten und durch den Fahrgast in Anspruch genommenen Beförderungsleistung. Die verkaufende Stelle in Form der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, des Verkehrsunternehmens oder One Mobility Ticketing GmbH sowie des Bundes als Verkäufer des Tickets erbringt somit nicht die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Ticket, sondern die Beförderungsleistung kann ausschließlich durch das jeweilige Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich von den jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht, durchgeführt oder abgewickelt, und wird der Beförderungsvertrag ausschließlich jeweils zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Das jeweilige Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsleistung durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets in Anspruch genommen wird, haftet alleine und ausschließlich für sämtliche aus der Beförderungsleistung resultierenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Folgen oder Schäden. Eine Haftung des Bundes, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH gegenüber Inhaberinnen bzw. Inhabern des Tickets im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung bzw. daraus resultierenden Folgen oder Schäden ist explizit ausgeschlossen.Paragraph 23, (1) Sämtliche teilnehmende Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen akzeptieren das Ticket unabhängig von der verkaufenden Stelle als Nachweis für die Zahlung der durch das Verkehrsunternehmen erbrachten und durch den Fahrgast in Anspruch genommenen Beförderungsleistung. Die verkaufende Stelle in Form der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, des Verkehrsunternehmens oder One Mobility Ticketing GmbH sowie des Bundes als Verkäufer des Tickets erbringt somit nicht die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Ticket, sondern die Beförderungsleistung kann ausschließlich durch das jeweilige Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich von den jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht, durchgeführt oder abgewickelt, und wird der Beförderungsvertrag ausschließlich jeweils zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Das jeweilige Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsleistung durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets in Anspruch genommen wird, haftet alleine und ausschließlich für sämtliche aus der Beförderungsleistung resultierenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Folgen oder Schäden. Eine Haftung des Bundes, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH gegenüber Inhaberinnen bzw. Inhabern des Tickets im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung bzw. daraus resultierenden Folgen oder Schäden ist explizit ausgeschlossen.
(2)Absatz 2Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets haftet für Schäden, welche durch falsche Angaben bei einem Erwerb entstehen.
(3)Absatz 3Wenn bei der Buchung vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder diese missbräuchlich verwendet werden, kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets dauerhaft von der Nutzung des Tickets ausgeschlossen werden. Zusätzlich kann in diesen Fällen Strafanzeige erstattet werden.
(4)Absatz 4Der Bund behält sich das Recht vor, im Falle von Fälschungen und Missbrauch, zum Beispiel bei Weitergabe des Tickets an Dritte, die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets von der Nutzung des Tickets auszuschließen und/oder Strafanzeige zu stellen. Darüber hinaus kann es im Zuge von Kontrollen zu Beanstandungen gemäß der Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen kommen.
(5)Absatz 5Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at kann nicht gewährleistet werden. Es besteht diesbezüglich eine Abhängigkeit von technischen Voraussetzungen für Internetdienste und Telekommunikation. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH haften nicht für die Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at. Dies gilt auch für notwendige Wartungszeiträume.
(6)Absatz 6Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen, welche durch Dritte bereitgestellt werden.
Fahrgastrechte bei Verspätung und Ausfall
§ 24 (1) Inhaberinnen bzw. Inhaber eines gültigen Tickets haben Anspruch auf Entschädigung, wenn bei den von ihnen verwendeten Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgenommen Stadtverkehre und nicht-vernetzte Nebenbahnen während der Geltungsdauer des Tickets wiederholt Verspätungen oder Ausfälle auftreten. Die Abwicklung etwaiger Entschädigungsansprüche obliegt den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Modalitäten für die Auszahlung der Entschädigung sind demnach in den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt.Paragraph 24, (1) Inhaberinnen bzw. Inhaber eines gültigen Tickets haben Anspruch auf Entschädigung, wenn bei den von ihnen verwendeten Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgenommen Stadtverkehre und nicht-vernetzte Nebenbahnen während der Geltungsdauer des Tickets wiederholt Verspätungen oder Ausfälle auftreten. Die Abwicklung etwaiger Entschädigungsansprüche obliegt den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Modalitäten für die Auszahlung der Entschädigung sind demnach in den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt.
(2)Absatz 2Der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets wird ein Pünktlichkeitsgrad von 93,00 % pro Gültigkeitsmonat des Tickets bei allen Eisenbahnverkehrsunternehmen garantiert. Der Pünktlichkeitsgrad der einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen wird auf deren Websites veröffentlicht.
(3)Absatz 3Wenn der Pünktlichkeitsgrad eines Eisenbahnverkehrsunternehmens innerhalb eines Gültigkeitsmonats des Tickets unter 93,00 % liegt, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets einmal im Jahr nach dem Ende der Geltungsdauer Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 10 % des rechnerisch auf je einen Monat und das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen entfallenden Anteils der Entschädigungsbasis (abrufbar unter www.klimaticket.at). Als Entschädigungsbasis gilt mindestens der Ticketpreis abzüglich der Preisanteile für Beförderungen im Kraftfahrlinienverkehr, in Stadtverkehren und nicht-vernetzten Nebenbahnen. Der maximale jährliche Entschädigungsbetrag liegt bei 10 % der Entschädigungsbasis. Erstattungsbeträge unter vier Euro können von einer Auszahlung ausgeschlossen werden.
(4)Absatz 4Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) fungiert als unabhängige Schlichtungs- und Informationsstelle im Zusammenhang mit Ansprüchen im Rahmen der Fahrgastrechte. Für nähere Informationen siehe www.apf.gv.at.
Schlussbestimmungen
§ 25 (1) Die Preise gelten unter den derzeit gegebenen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen.Paragraph 25, (1) Die Preise gelten unter den derzeit gegebenen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen.
(2)Absatz 2Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt dies die Wirksamkeit anderer Klauseln nicht.
(3)Absatz 3Für Verträge zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, sofern nicht ein Verbrauchergeschäft gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idgF, vorliegt und das Konsumentenschutzgesetz zwingend eine andere Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen AGB vorsieht.“Für Verträge zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, sofern nicht ein Verbrauchergeschäft gemäß Paragraph eins, Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, idgF, vorliegt und das Konsumentenschutzgesetz zwingend eine andere Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen AGB vorsieht.“
Anhang 1: Gemeinschaftsbahnhöfe im Ausland
Anhang 2: Strecken im Ausland mit Gültigkeit KlimaTicket Ö
Teil 1 – Gemäß den Tarifbestimmungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
auf dem ungarischen Abschnitt zwischen Loipersbach-Schattendorf und Deutschkreutz
auf dem ungarischen Abschnitt zwischen Baumgarten und Sopron
auf dem liechtensteinischen Abschnitt zwischen Tisis und Buchs (SG)
auf dem italienischen Abschnitt zwischen Sillian und Brenner mit Umstieg in Franzensfeste, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
auf den deutschen Abschnitten zwischen Scharnitz und Ehrwald mit Umstieg in Garmisch-Partenkirchen, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
Teil 2 – Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt
auf dem deutschen Abschnitt zwischen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
auf dem liechtensteinischen Abschnitt zwischen Tisis und Buchs (SG)
Anhang 3: Ticketpreise
Ticketkategorie | Preis (inkl. 10 % Ust) |
KlimaTicket Ö Classic | € 1.179,30 |
KlimaTicket Ö Jugend | € 884,20 |
KlimaTicket Ö Senior | € 884,20 |
KlimaTicket Ö Spezial | € 884,20 |
KlimaTicket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie | € 1.297,80/€ 1.002,70 (Classic Familie/Jugend, Senior, Spezial Familie) |
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Anhang 4: Entgelte
Art des Entgelts | Höhe |
Kündigungsentgelt (ausgenommen außerordentliche Kündigung) | € 98,30/€ 73,70/€ 108,20/€ 83,60 (= ein monatlicher Teilbetrag für Classic/Jugend, Senior, Spezial/Classic Familie/ Jugend, Senior, Spezial Familie) |
Ersatzleistungsentgelt für die Ersatzausstellung bzw. Änderungsausstellung | € 10 |
Mahnentgelt (ab zweitem Mahnschreiben) | € 10 |
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