Absatz einsFür folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudF), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:
- Ziffer einsum ein Semester für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 60 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
- Ziffer 2um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für Studierende,
- Litera aderen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 70 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
- Litera bdie eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis d, f und l, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, aufweisen.