Kurztitel

Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

72/13 Studienförderung

Text

Verlängerung der Anspruchsdauer

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudF), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:
    1. Ziffer eins
      um ein Semester für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 60 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
    2. Ziffer 2
      um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für Studierende,
    3. Litera a
      deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 70 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
    4. Litera b
      die eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis d, f und l, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, aufweisen.

Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.

  1. Absatz 2Die durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG und Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt das Doppelte der vorgesehenen Studiendauer des Studiums oder Studienabschnitts nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024

Gesetzesnummer

20012730

Dokumentnummer

NOR40266250