Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind:
- Ziffer einsAGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
- Ziffer 2Bundesminister: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
- Ziffer 3Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
- Ziffer 4VIS: das Verbrauchergesundheitsinformationssystem;
- Ziffer 5Vogelseuche: gelistete Seuchen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung gelisteter Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. 308 vom 4.12.2018 Sitzung 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.6.2022 Sitzung 30, für Vögel gelistet sind sowie sonstige, nicht in dieser Durchführungsverordnung gelistete Tierseuchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, für die Vögel empfänglich sind;
- Ziffer 6HPAI-Risikogebiete: Die in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Gebiete, die aufgrund von epidemiologischen Kriterien als Gebiete mit erhöhtem und stark erhöhtem Risiko des Auftretens der Hochpathogenen Aviären Influenza definiert wurden.
- Ziffer 7HPAI: Hochpathogene Aviäre Influenza