Absatz eins,Soweit dies zur Hilfeleistung im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe notwendig ist, dürfen die Vertragsparteien einander wechselseitig nach Maßgabe des nationalen Rechts personenbezogene Daten übermitteln. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien sowie die weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgen unter Beachtung der von der übermittelnden Vertragspartei erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
- Absatz a,Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Sie dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke dieses Abkommens verarbeitet werden. Sie müssen dem konkreten Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.
- Absatz b,Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für jene Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt wurden, es sei denn, dass die übermittelnde Vertragspartei in schriftlicher Form die Ermächtigung erteilt hat, die Daten zu einem anderen Zweck zu verarbeiten.
- Absatz c,Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.