Absatz eins,Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Mitglieder einer Hilfsmannschaft oder Experten zustehenden Ansprüche auf Ersatz von:
- Absatz a,Vermögensschäden, die von Mitgliedern der zur Hilfeleistung bestimmten Hilfsmannschaften oder Experten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
- Absatz b,Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.