Absatz eins,Um die für eine rasche Hilfeleistung nötige Effizienz zu gewährleisten, unternimmt die hilfeersuchende Vertragspartei Maßnahmen für die Beschleunigung des Grenzübertrittes von Hilfsmannschaften und Experten im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung ihres Staates.