Absatz eins,Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:
- Strichaufzählungauf der Seite der Republik Österreich:der Bundesminister für Inneres
- Strichaufzählungauf der Seite Georgiens:Ministerium für Innere Angelegenheiten Georgien