Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,
Vertrag – Georgien
Artikel 2
01.12.2024
49/12 Zivilschutz
In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck:
ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener Zwischenfall auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, der zu einer Gefahr für menschliches Leben und Gesundheit, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;
diejenige Vertragspartei, welche die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersucht;
diejenige Vertragspartei, welche einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgibt;
Rettungsmaßnahmen und andere unabdingbare Maßnahmen, die im Falle von Naturkatastrophen und technischen Katastrophen durchgeführt werden;
Maßnahmen zur Rettung von Menschen, materieller und kultureller Werte sowie zum Schutz der Natur im Gebiet der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe;
das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Such- und Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf;
Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei bestimmt sind;
spezialisierte Einheiten mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, welche die hilfeleistende Vertragspartei zur Hilfeleistung bestimmt;
eine oder mehrere zur Hilfeleistung entsandte Personen mit entsprechender Ausbildung, Ausrüstung und Hilfsgütern.
Suchhund
06.11.2024
20012723
NOR40266190