Absatz eins,Im Katastrophenfall vereinfachen die Parteien die Verfahren für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr und den Transport von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung über ihre Staatsgrenzen. Beim Überschreiten der Staatsgrenze des Empfangsstaats müssen der Leiter des Rettungsteams und einzelne Experten der zuständigen Behörde des Empfangsstaats eine Liste der Schutz-, Rettungs- und sonstigen Ausrüstung vorlegen.