Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 4

Definitionen

Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:

  1. Absatz a,
    „Katastrophe“: Naturkatastrophen oder technische oder technologische Unfälle, deren Folgen die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, Sach- und Kulturgüter oder die Umwelt in größerem Umfang bedrohen, und deren Auftreten oder Folgen nicht durch die reguläre Tätigkeit der zuständigen Behörden und Dienststellen verhindert oder beseitigt werden können;
  2. Absatz b,
    „Daten und Informationen über Gefahren“: Daten über Katastrophen, deren Zweck die frühzeitige Benachrichtigung über drohende Gefahren und die Umsetzung von Schutzund anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen, Eigentum und der Umwelt ist;
  3. Absatz c,
    „Rettung und Katastrophenhilfe“: der Einsatz aller Rettungskräfte und Ressourcen, deren Zweck die unmittelbare und mittelbare Abschwächung und Beseitigung der Folgen von Katastrophen ist;
  4. Absatz d,
    „Rettungsteams und einzelne Experten“: ausreichend geschulte und ausgestattete Teams und Einzelpersonen, die vom Entsendestaat für Hilfeleistungen benannt werden;
  5. Absatz e,
    „Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung“: Mittel für persönlichen oder kollektiven Schutz, einschließlich Rettungsausrüstung, Transportmittel (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge) und technische sowie andere Mittel, die von Rettungsteams und einzelnen Experten eingesetzt werden;
  6. Absatz f,
    „humanitäre Hilfe“: Lebensmittel, Trinkwasser, Medikamente, medizinische Versorgungsgüter und sonstige Gegenstände zur kostenlosen Verteilung an die betroffene oder bedrohte Bevölkerung, die als Hilfsgüter zur Abschwächung der Folgen von Katastrophen durch den Empfangsstaat zur Verfügung gestellt werden;
  7. Absatz g,
    „Empfangsstaat“: die Partei, deren zuständige Behörden die andere Partei um Katastrophenhilfe ersuchen;
  8. Absatz h,
    „Entsendestaat“: die Partei, deren zuständige Behörden dem Hilfsersuchen der anderen Partei Folge leisten;
  9. Absatz i,
    „Transitland“: Land, dessen Hoheitsgebiet von Rettungsteams, einzelnen Experten und Ausrüstung aufgrund der Bedürfnisse der Parteien durchquert wird.

Schlagworte

Sachgut, Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266169