Absatz eins,Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:
- Ziffer eins„Religion“,
- Ziffer eins a„Ethik“,
- Ziffer 2„Deutsch“,
- Ziffer 2 a„Englisch“ an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung,
- Ziffer 3„Slowenisch“,
- Ziffer 4„Kroatisch“,
- Ziffer 5„Ungarisch“,
- Ziffer 6„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“,
- Ziffer 7„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“,
- Ziffer 8„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“,
- Ziffer 9„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“,
- Ziffer 10„Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,
- Ziffer 11„Latein (sechsjährig)“,
- Ziffer 11 a„Latein (vierjährig)“,
- Ziffer 12„Griechisch“,
- Ziffer 13„Geschichte und Politische Bildung“,
- Ziffer 14„Geographie und wirtschaftliche Bildung“,
- Ziffer 15„Mathematik“,
- Ziffer 16„Darstellende Geometrie“,
- Ziffer 17„Biologie und Umweltbildung“,
- Ziffer 18„Chemie“,
- Ziffer 19„Physik“,
- Ziffer 20„Psychologie und Philosophie“,
- Ziffer 21„Musik“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
- Ziffer 22„Kunst und Gestaltung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
- Ziffer 23„Sportkunde“,
- Ziffer 24Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,
- Ziffer 24 aPrüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand oder einer Kombination aus (schulautonomen) Frei- und Wahlpflichtgegenständen, welche dem gleichen Gegenstand zuzuordnen sind und welcher bzw. welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde bzw. wurden,
- Ziffer 24 bPrüfungsgebiet entsprechend einer von der Schulleitung festzulegenden Zusammenfassung von Wahlmodulen, welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurden,
- Ziffer 25„Musikkunde“,
- Ziffer 26„Instrumentalmusik und Gesang“,
- Ziffer 26 a„Chor“,
- Ziffer 26 b„Orchester“,
- Ziffer 27„Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“.