Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2029

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz 2, in dieser Fassung tritt mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 8, Ziffer 2,).

Text

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      „Religion“,
    2. Ziffer eins a
      „Ethik“,
    3. Ziffer 2
      „Deutsch“,
    4. Ziffer 3
      „Erste lebende Fremdsprache“,
    5. Ziffer 4
      „Zweite lebende Fremdsprache“,
    6. Ziffer 5
      „Latein“,
    7. Ziffer 6
      „Geschichte und Politische Bildung“,
    8. Ziffer 7
      „Geographie und wirtschaftliche Bildung“,
    9. Ziffer 8
      „Mathematik“,
    10. Ziffer 9
      „Darstellende Geometrie“ (nur am Realgymnasium für Berufstätige),
    11. Ziffer 10
      „Biologie und Umweltbildung“,
    12. Ziffer 11
      „Chemie“,
    13. Ziffer 12
      „Physik“,
    14. Ziffer 13
      „Psychologie und Philosophie“,
    15. Ziffer 14
      „Ökonomie“ (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige),
    16. Ziffer 15
      Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden besucht wurde.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 15 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,) im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden, bei drei mündlichen Teilprüfungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 16 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen im Ausmaß von insgesamt mindestens elf Wochenstunden besucht wurden.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder „Ethik“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht oder mittels Modulprüfungen (Paragraph 23 a, SchUG-BKV) nachgewiesen wurde und über allenfalls nicht besuchte bzw. nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4,Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 15 erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß Paragraph 66, SchUG-BKV kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.
  6. Absatz 6,Der Begriff „Lebende Fremdsprache“ umfasst auch die Österreichische Gebärdensprache. Die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete „Lebende Fremdsprache“ sind dem jeweiligen Lehrplan der Österreichischen Gebärdensprache entsprechend sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Pflichtgegenstand, Freigegenstand

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40266111