Schulveranstaltungenverordnung 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 8
01.11.2024
SchVV
70/06 Schulunterricht
Schulstufe/Schulart | Ausmaß in Kalendertagen |
Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe | – |
3. und 4. Schulstufe | insgesamt 7 |
5. bis 8. Schulstufe | insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug) |
Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr | 15 |
Berufsschule | insgesamt 3 |
Einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe | je Schulstufe 15, wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist |
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr, einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Berufsschule) | je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist |
04.11.2024
10009986
NOR40266107