Kurztitel

Schulveranstaltungenverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Abkürzung

SchVV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Abschnitt
Mehrtägige Veranstaltungen

Ausmaß

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß in Kalendertagen

Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe

3. und 4. Schulstufe

insgesamt 7

5. bis 8. Schulstufe

insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug)

Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr

15

Berufsschule

insgesamt 3

Einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe

je Schulstufe 15, wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr, einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Berufsschule)

je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist

Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen. Wenn bei gemeinsamem Angebot (Unterricht) von Schulstufen oder zumindest zeitweise schulstufenübergreifendem Unterricht Schülerinnen und Schüler der 3. oder 4. Schulstufe einer Klasse oder Gruppe angehören, so dürfen alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe an mehrtägigen Schulveranstaltungen der Schülerinnen und Schüler der 3. bzw. 4. Schulstufe teilnehmen. An Polytechnischen Schulen und im Berufsvorbereitungsjahr können insgesamt bis zu 10 Kalendertage für Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen verwendet werden.
  1. Absatz 2,Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Absatz eins, zur Verfügung stehendem Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die zuständige Schulbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr) insgesamt bis zu 15 Kalendertage zusätzlich bewilligen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

10009986

Dokumentnummer

NOR40266107