Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die abschließende Prüfung erfolgt
    1. Ziffer eins
      an den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
    2. Ziffer 2
      an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und
    3. Ziffer 3
      an den berufsbildenden mittleren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) in Form einer Abschlussprüfung.
  2. Absatz 2,Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
  3. Absatz 3,Die Vorprüfung besteht aus mündlichen und bzw. oder praktischen Teilprüfungen.
  4. Absatz 4,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen und
    3. Ziffer 3
      an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6 genannten höheren Schulen zusätzlich aus einer abschließenden Arbeit in Form einer Diplomarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
  5. Absatz 5,Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40266088