Absatz eins,Werden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig:
- Ziffer einsdurch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- Ziffer 2durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.