Kurztitel

Fahrtkostenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.10.2024

Außerkrafttretensdatum

17.12.2025

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Werden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    2. Ziffer 2
      durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20012715

Dokumentnummer

NOR40265934