Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
22.10.2024
11.04.1997
79/01 Schulen, Universitäten
(Übersetzung)
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
StF: BGBl. III Nr. 71/1999 (NR: GP XX RV 1159 AB 1514 S. 149. BR: AB 5822 S. 647.)
BGBl. III Nr. 155/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 74/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 182/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 51/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 20/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 114/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 115/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 40/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 65/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 163/2024 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Österreich römisch drei 155 aus 1999,, römisch drei 182 aus 2006, *Albanien römisch drei 51 aus 2007, *Andorra römisch drei 20 aus 2012, *Armenien römisch drei 51 aus 2007, *Aserbaidschan römisch drei 71 aus 1999,, römisch drei 51 aus 2007, *Australien römisch drei 51 aus 2007, *Belarus römisch drei 51 aus 2007, *Belgien römisch drei 20 aus 2012, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 51 aus 2007, *Bulgarien römisch drei 51 aus 2007, *Dänemark römisch drei 51 aus 2007, *Deutschland römisch drei 20 aus 2012,, römisch drei 114 aus 2013, *Estland römisch drei 71 aus 1999,, römisch drei 74 aus 2000,, römisch drei 51 aus 2007, *Finnland römisch drei 51 aus 2007, *Frankreich römisch drei 74 aus 2000, *Georgien römisch drei 74 aus 2000, *Griechenland römisch drei 163 aus 2024, *Heiliger Stuhl römisch drei 51 aus 2007, *Irland römisch drei 51 aus 2007, *Island römisch drei 51 aus 2007, *Israel römisch drei 20 aus 2012, *Italien römisch drei 20 aus 2012, *Kanada römisch drei 115 aus 2018, *Kasachstan römisch drei 71 aus 1999, *Kirgisistan römisch drei 51 aus 2007, *Kroatien römisch drei 51 aus 2007, *Lettland römisch drei 74 aus 2000,, römisch drei 51 aus 2007, *Liechtenstein römisch drei 51 aus 2007, *Litauen römisch drei 71 aus 1999, *Luxemburg römisch drei 51 aus 2007, *Malta römisch drei 51 aus 2007, *Moldau römisch drei 74 aus 2000, *Monaco römisch drei 40 aus 2023, *Montenegro römisch drei 51 aus 2007, *Neuseeland römisch drei 20 aus 2012, *Niederlande römisch drei 20 aus 2012, *Nordmazedonien römisch drei 51 aus 2007, *Norwegen römisch drei 74 aus 2000,, römisch drei 51 aus 2007, *Polen römisch drei 51 aus 2007, *Portugal römisch drei 51 aus 2007, *Rumänien römisch drei 71 aus 1999,, römisch drei 51 aus 2007, *Russische F römisch drei 51 aus 2007,, römisch drei 115 aus 2018, *San Marino römisch drei 20 aus 2012, *Schweden römisch drei 51 aus 2007, *Schweiz römisch drei 71 aus 1999,, römisch drei 51 aus 2007, *Serbien römisch drei 51 aus 2007, *Slowakei römisch drei 74 aus 2000,, römisch drei 51 aus 2007, *Slowenien römisch drei 74 aus 2000, *Spanien römisch drei 20 aus 2012, *Tadschikistan römisch drei 114 aus 2013, *Tschechische R römisch drei 51 aus 2007, *Türkei römisch drei 51 aus 2007, *Turkmenistan römisch drei 65 aus 2023, *Ukraine römisch drei 51 aus 2007, *Ungarn römisch drei 51 aus 2007, *Vereinigtes Königreich römisch drei 51 aus 2007, *Zypern römisch drei 51/2007
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen, russischen und spanischen Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Februar 1999 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem "Art". römisch elf.2 für Österreich mit 1. April 1999 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:
Aserbaidschan, Estland, Kasachstan, Litauen, Rumänien, Schweiz.
Österreich hat am 26. März 1999 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,) beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt:
In Österreich liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Anerkennungen bei den Organen der Universitäten, den Fachhochschul-Studiengängen oder dem Fachhochschulrat.
Österreich macht von der Möglichkeit des Artikels römisch vier.5 Gebrauch. Insbesondere wird die Bestimmung derzeit gegenüber Schulabschlusszeugnissen aus Griechenland (bis zum Wirksamwerden des Gesetzes über das Einheitliche Lyzeum) und aus der Türkei angewendet.
Österreich unterhält Informationen über die formale Bewertung von Hochschulprogrammen, und zwar getrennt nach Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen.
Österreich unterhält Informationen der genannten "Art".
Als österreichisches nationales Informationszentrum wird folgende Stelle bekannt gegeben:
ENIC NARIC AUSTRIA
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Abteilung VII/11
Teinfaltstraße 8
A-1014 Wien
Anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 165]:
Deutschland, Kanada, Russische Föderation
Direktion für Hochschulbildung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft von Albanien
Rruga e Durresit 23
Tirana – Albanien.
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Andorra, dass das Ministerium für Hochschulbildung die zuständige Behörde für Entscheidungen in Anerkennungsfällen im Fürstentum Andorra ist.
In Übereinstimmung mit "Art". römisch elf.4 Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie Abstand von der Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten nimmt, das von Armenien am 26. Mai 2000 unterzeichnet wurde.
Gemäß "Art". römisch elf.7 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie sich das Recht vorbehält, "Art". römisch vier.8 des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Gemäß "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass die zuständige Behörde für Entscheidungen in Anerkennungsfällen in der Republik Armenien das Ministerium für Bildung und Wissenschaft (Adresse: 13 Movses Khorenatsi Street, 375010 Yerevan, Armenien) ist.
In Übereinstimmung mit Artikel römisch zehn.2 des Übereinkommens hat der Präsident der Republik Aserbaidschan aufgrund seines Erlasses Nr. 346 vom 6. März 2000 das Ministerium für Bildung der Republik Aserbaidschan als Vertreter der Republik Aserbaidschan im Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region sowie als Informationsstelle für die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über das Hochschulsystem sowie Qualifikationen im Hochschulbereich der Republik Aserbaidschan bezeichnet.
Die Adresse der zuständigen Behörde lautet:
Ministerium für Bildung
370008, Kathai av., 49
Baku, Aserbaidschan
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2 und Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass die zuständigen Behörden die folgenden sind:
Generaldirektion für nicht verpflichtende Bildung und wissenschaftliche Forschung
(Direction générale de l'Enseignement non obligatoire et de la Recherche scientifique)
Ministerium der französischen Gemeinschaft
(Ministère de la Communauté française)
Rue A. Lavallée 1
1080 Brüssel
NARIC- Vlaanderen
Toren A – 6de verdieping
Koning Albert II- laan 15
1210 Brüssel
Gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens werden die Aufgaben des bulgarischen Zentrums für Gleichwertigkeit und Information vom Nationalen Zentrum für Information über die akademische Anerkennung des Direktoriums „Internationale Aktivitäten“ des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft in Sofia (Adresse: 2 A, bd. Kniaz Dondoukov, Sofia 1000) erfüllt.
Die Behörden, welche zuständig sind, verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen, sind folgende:
Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien und Hochschuleinrichtungen.
Dänemark erklärt, dass gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens das folgende Informationszentrum errichtet wurde:
Center for Vurdering af Udenlandske Uddanelser (CVUU),
H.C Andersens Boulevard 43
DK – 1553 København römisch fünf
Dänemark.
Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen in Übereinstimmung mit "Art". römisch elf.5 nicht auf die Färöer Inseln sowie Grönland Anwendung findet.
Gemäß "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Estland, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen bei Anerkennungsfällen in Estland bei den Hochschulen liegt. Im Fall der Anerkennung von Beschäftigung werden die Entscheidungen vom Arbeitgeber getroffen.
Gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens befindet sich das nationale Informationszentrum in der Archimedes Stiftung:
Estnisches ENIC/NARIC
Archimedes Foundation
Koidula 13A
10125 Tallinn
Gemäß "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen bezüglich Anerkennungsfällen bei Hochschuleinrichtungen liegt.
Gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass das Nationale Informationszentrum in seiner Rolle als Europäischem Netzwerk-Informationszentrum der Nationale Bildungsrat in Helsinki (Adresse: Hakaniemenkatu 2, FI-00530 HELSINKI) ist.
Gemäß "Art". römisch elf.7 des Übereinkommens erklärt Griechenland den Vorbehalt, "Art". römisch sechs.3 des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Erklärungen zu "Art". römisch zwei.2 und römisch zehn.2:
Gemäß "Art". römisch zwei.2 und "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens erklärt Griechenland, dass die zuständige nationale Behörde in Griechenland das Hellenic National Academic Recognition and Information Centre (Hellenic NARIC – DOATAP) ist.
Gemäß "Art". römisch zwei.2 erklärt der Heilige Stuhl, dass seine eigenen zentralen Behörden zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen. Der Teil der zentralen Behörde, welcher diese Zuständigkeit ausübt, ist die Kongregation für das Katholische Schulwesen.
Die Korrespondenz sollte an das Sekretariat für die Kongregation für das Katholische Schulwesen, 00120 Città del Vaticano, Vatican City State, adressiert werden.
Die akademischen Institutionen des Heiligen Stuhls, welche dem Übereinkommen unterliegen, befinden sich in verschiedenen Nationen und sie hängen vom Heiligen Stuhl ab betreffend die Aufnahmebedingungen, die Studienprogramme und die Übertragung der akademischen Grade.
Der Heilige Stuhl behält sich das Recht vor, den "Art". römisch neun.3, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des "Art". römisch elf.7.1, nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsfällen den Hochschuleinrichtungen obliegt.
Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass die Aufgabe des nationalen Informationszentrums von den folgenden Behörden erfüllt wird:
Rat für Hochschulentwicklung
(The Council for Higher Education)
P.O.B. 4037
Jerusalem 91040
Israel
Der Rat soll den Zugang zu Informationen über das Hochschulsystem und Qualifikationen in Israel, über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien erleichtern und Ratschläge oder Informationen über akademische Anerkennungsangelegenheiten und akademische Bewertung von Qualifikationen, auch mit dem Hinweis auf Hochschuleinrichtungen geben.
Abteilung für die Bewertung ausländischer akademischer Grade im Ministerium für Bildung
(The Foreign Academic Degrees Evaluation Division in the Ministry of Education)
2 Dvora Ha'Neviaa St.
Jerusalem 91911
Israel
Diese Abteilung berät oder informiert über die Bewertung ausländischer akademischer Grade und Diplome, nur für die Zwecke von Einstufung und Gehalt.
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Italien, dass je nach Gebrauch der im Ausland erworbenen Qualifikation folgende Behörden für Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen zuständig sind:
Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens bestimmt Italien das Informationszentrum für Mobilität und akademische Gleichwertigkeit (Centro di Informazione sulla Mobilità e le Equivalenze Accademiche (CIMEA)) als nationales Informationszentrum.
Die Kontaktdaten des CIMEA sind:
Viale römisch 21 Aprile 36
00162 Rom
Die Kompetenz, Anerkennungsentscheidungen zu treffen, liegt bei Hochschulinstitutionen. Entscheidungen müssen auf der Basis einer Anerkennungserklärung des Akademischen Informationszentrums (lettisches ENIC/NARIC) getroffen werden, welche sich unter folgender Adresse befindet:
Valnu str. 2
Riga LV-1050
Latvia
Das Nationale Informationszentrum befindet sich im Akademischen Informationszentrum (lettisches ENIC/NARIC).
In Liechtenstein liegt die Zuständigkeit für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen in der ersten Instanz bei den Organen der Fachhochschule sowie den Hochschuleinrichtungen und in zweiter Instanz beim Schulamt und der Regierung.
Das Fürstentum Liechtenstein trifft die geeigneten Maßnahmen für die Entwicklung, die Aufrechterhaltung und die Bereitstellung der in diesen Bestimmungen näher bezeichneten Information.
Das nationale Informationszentrum von Liechtenstein betreffend Anerkennung ist das:
ENIC/NARIC Liechtenstein
Schulamt
Herrengasse 2
FL – 9490 Vaduz.
Gemäß "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens ist die zuständige Behörde für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungen das:
Ministerium für Kultur, Hochschulbildung und Forschung
20, montée de la Pétrusse
L – 2273 Luxembourg.
In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass die Behörden, die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind, die folgenden sind:
Der Ständige Vertreter von Malta beim Europarat, in Übereinstimmung mit "Art". römisch neun.2, gibt folgendes Nationales Informationszentrum bekannt:
Informationszentrum von Malta für die Anerkennung von Qualifikationen
(ENIC/NARIC Malta)
Bildungsministerium
Room No 327
Great Siege Road
Floriana CMR 02
In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens sind in der Republik Mazedonien das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Mazedonien sowie Hochschuleinrichtungen die zuständigen Behörden für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen.
Gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens wird die Aufgabe des Informationszentrums der Republik Mazedonien erfüllt durch das:
Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Mazedonien
Information Center ENIC
„Dimitrie Cuposki“ str., No 9
1000 Skopje /Republic of Macedonia.
Gemäß "Art". römisch zehn.3 ist das Informationszentrum der Republik Mazedonien das Mitglied des Europäischen Netzwerkes nationaler Informationszentren über akademische Mobilität und Anerkennung (ENIC Netzwerk).
Moldau erklärt, daß gemäß "Art". römisch zwei.2 das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft der Republik Moldau diejenige Behörde ist, die zuständig ist, verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen.
Gemäß "Art". römisch zwei.2 ist die folgende Behörde für verschiedene Kategorien von Entscheidungen über Anerkennungen zuständig:
Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Montenegro
Vuka Karadzica 3
81000Podgorica
Republic of Montenegro
Hinsichtlich "Art". römisch neun.2 werden die Funktionen des Nationalen Informationszentrums für die Republik Montenegro erfüllt durch:
Ministerium für Bildung und Wissenschaft
Vuka Karadzica 3
81000Podgorica
Republic of Montenegro
Neuseeland erklärt, dass im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Status Tokelaus und unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Regierung von Neuseeland für den Aufbau der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung nach der Satzung der Vereinten Nationen, dieser Beitritt nicht für Tokelau gilt, sofern und solange nicht eine entsprechende Erklärung durch die Regierung von Neuseeland beim Verwahrer auf der Grundlage einer entsprechenden Konsultation mit diesem Gebiet abgegeben wird.
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens obliegt die Zuständigkeit für die Entscheidungen in Anerkennungsfragen den tertiären Bildungseinrichtungen.
Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens ist das für Neuseeland eingerichtete nationale Informationszentrum, in seiner Rolle als Europäisches Netzwerk Informationszentrum das folgende:
Neuseeländische Behörde zur Überwachung von Bildungsqualifikationen
(New Zealand Qualifications Authority)
125 The Terrace
Wellington 6011
Neuseeland
PO Box 160
Wellington 6140
Neuseeland
Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die zuständigen Behörden für Entscheidungen in Anerkennungsfällen in den Niederlanden die Hochschuleinrichtungen sind.
Gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass das nationale Informationszentrum das folgende ist:
Niederländische Organisation für internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich
Nuffic (Netherlands Organization for International Cooperation in Higher Education)
PO Box 29777
2502 LT Den Haag
Niederlande
Das Königreich der Niederlande anerkennt das Übereinkommen für das Königreich in Europa.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Königreich der Niederlande am 7. September 2011 erklärt, dass das Übereinkommen, das bereits für die Niederlande (den europäischen Teil) gilt, mit dieser Erklärung auch für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) gelten soll. Die Erklärung, die für das Königreich der Niederlande (den europäischen Teil) abgegeben wurde, wird auch für den karibischen Teil der Niederlande als gültig erklärt.
Gemäß dem Gesetzesakt Nr. 22 vom 12. Mai 1995 über Universitäten und Colleges sind die Hochschulinstitutionen die zuständigen Behörden, um Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen. Das Gesetz gilt für:
Das Nationale Informationszentrum von Norwegen:
National Academic Information Centre
Network Norway Council
P.O. Box 8150 Dep.
0032 Oslo
Norway
In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die für Anerkennungsfälle in Polen zuständigen Behörden lokale Regierungsbehörden für Bildung, Hochschulen sowie akkreditierte wissenschaftliche Einrichtungen sind.
In Übereinstimmung mit "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass das nationale Informationszentrum ist:
Büro für akademische Anerkennung und internationalen Austausch
ul. Smolna 13
00-375 Warsaw – Poland
Die Adresse der zuständigen Behörde, um verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen, lautet folgendermaßen:
Nationales Zentrum für die Anerkennung und Gleichwertigkeit von Diplomen
ENIC/NARIC
30 General Berthelot street
Bucarest
ROMANIA
Nach einer Umstrukturierung der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), wurde das Zentralbüro der Schweizer Universitäten (Central Office of the Swiss Universities, COSU) aufgelöst und in das Generalsekretariat der Konferenz eingegliedert. In diesem Sinne lautet die Adresse des nationalen Informationszentrums wie folgt:
Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS)
Informationszentrum für Fragen bezüglich Anerkennungen / Schweizer ENIC
Sennweg 2
CH-3012 Bern
Das Zentrale Amt der Schweizer Universitäten (SZfH)
Nationales Anerkennungsinformationszentrum (Schweizerisches ENIC)
Sennweg 2
CH-3012 Bern
stellt alle Informationen über Behörden bereit, die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind.
Im Hinblick auf "Art". römisch zwei.2 ist die für die Anerkennung zuständige Behörde in der Republik Serbien:
Ministerium für Bildung und Sport
Nemanjina 22-26
11000 Belgrad
Republik Serbien
Im Hinblick auf "Art". römisch neun.2 werden die Aufgaben des Nationalen Informationszentrums für die Republik Serbien erfüllt durch:
ENIC Zentrum – Ministerium für Bildung und Sport
Nemanjina 22-26
11000 Belgrad
Republik Serbien
In Übereinstimmung mit "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Slowakei, dass die Aufgaben des nationalen Informationszentrums durch das Zentrum für Gleichwertigkeit von Zeugnissen, das Institut für Information und Bildungsprognosen (Adresse: Staré grunty 52, 842 44 Bratislava, Slowakei) erfüllt werden.
In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Slowakei, dass die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständigen Behörden folgende sind:
Bezüglich des "Art". römisch zwei.2 erklärt Slowenien, daß die Behörden, welche zuständig sind, unterschiedliche Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen in der Republik Slowenien festzulegen, die folgenden Hochschulinstitutionen sind:
Universität von Laibach, Kongresni trg 12, 1000 Ljubljana, Universität von Marburg, Krekova ulica 2, 2000 Maribor, Schule für Umweltwissenschaften, Vipavska 13, 5000 Nova Gorica, Postgraduale Schule für Geisteswissenschaften von Laibach, Bethovnova 2, 1000 Ljubljana
Hochschule für Hotel- und Reiseveranstaltung, Obala 29, 6320 Portoroz, Hochschule für Management, Caniarjeva 5, 6000 Koper, Hochschule für Globales Unternehmertum, Sencna pot 10, 6320 Portoroz, Hochschule für Wirtschaft und Management, Na Loki 2, 8000 Novo mesto
Bezüglich des Paragraph 1 des "Art". römisch neun.2 erklärt Slowenien, daß das Nationale Informationszentrum der Republik Slowenien 1997 beim Ministerium für Erziehung und Sport eingerichtet wurde.
Im Falle der Ausweitung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
Gemäß "Art". römisch elf.7 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik ihr Einverständnis mit den Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region ergeben.
Gemäß "Art". römisch zehn.1 des Übereinkommens ernennt die Tschechische Republik die Direktorin des Zentrums für Hochschulstudien in Prag, zur Vertreterin der Tschechischen Republik im Komitee des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region. Adresse: U Luzického semináre 13, 118 00 Praha 1.
Gemäß Artikel römisch zehn.3 des Übereinkommens bestellt die Tschechische Republik das Zentrum für Gleichwertigkeiten von Ausbildungsurkunden des Zentrums für Hochschulstudien in Prag als Vertreter der Tschechischen Republik im Europäischen Netzwerk der Nationalen Informationszentren über akademische Mobilität und Anerkennung. Adresse: U Luzického semináre 13, 118 00 Praha 1.
Die Ständige Vertretung der Türkei erklärt, dass aufgrund eines administrativen Versehens folgender Vorbehalt sowie folgende Erklärungen, die dem Sekretariat nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens mitgeteilt wurden, als zeitgleich mit der genannten Urkunde hinterlegt gelten.
In Überstimmung mit "Art". römisch elf.7 des Übereinkommens erklärt sich die Republik Türkei nicht an "Art". römisch vier.8 gebunden.
In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass die zuständige Behörde für Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich ist:
Rat für Hochschulbildung (YÖK)
Bilkent, Ankara 06539 Türkei
In Übereinstimmung mit "Art". römisch neun.2 Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass das nationale Informationszentrum in seiner Rolle als Europäischem Netzwerk-Informationszentrum ist:
ENIC/NARIC Türkei
Büro für EU und Internationale Beziehungen
Rat für Hochschulbildung (YÖK)
Bilkent, Ankara 06539 Türkei
Die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständige ukrainische Behörde ist:
Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine
Hauptabteilung für internationale Zusammenarbeit
Prospect Peremogy, 10
Kiew
Ukraine
Die Republik Ungarn erklärt, dass das nationale Informationszentrum gemäß "Art". römisch neun.2 Absatz eins, des genannten Übereinkommens das Ungarische Zentrum für Gleichwertigkeit und Information ist, das gemäß Regierungserlass Nr. 47 Absatz 3, vom 27. April 1995 geändert durch Regierungserlass Nr. 276 vom 22. Dezember 1997 errichtet wurde.
Die Aufgaben des Ungarischen Zentrums für Gleichwertigkeit und Information gemäß Absatz 4, des genannten Erlasses sind folgende:
Die Regierung von Ungarn erklärt, dass das nationale Informationszentrum gemäß "Art". römisch neun.2 Absatz eins, des Übereinkommens das Ungarische Institut für Gleichwertigkeit und Information ist, das im Rahmen des Bildungsministeriums eingerichtet ist, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 100 von 2001 über die Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und akademischer Grade.
Das Ungarische Institut für Gleichwertigkeit und Information übt seine Funktionen in Überseinstimmung mit "Art". römisch neun.2 Absatz 2, des Übereinkommens sowie den anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 100 aus 2001 aus:
– Erleichterung des Zuganges zu maßgeblichen und zutreffenden Informationen über das Hochschulwesen und Anerkennungen in Ungarn;
– Erleichterung des Zuganges zu Informationen über das Hochschulwesen und Anerkennungen von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, – Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften in Anerkennungsfällen und bei Bewertungen von Qualifikationen, in Übereinstimmung mit geltenden inländischen Gesetzen und Verordnungen in Ungarn.
In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Ungarn, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anerkennungen von Qualifikationen durch ausländische Bildungseinrichtungen oder über im Ausland geleistete Studienabschnitte zur voraussichtlichen Aufnahme an einer Hochschule für jeden einzelnen Fall bei jener Hochschule liegt, in der der Bewerber seine Studien fortzusetzen wünscht.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass das Übereinkommen auf Großbritannien und Nordirland sowie auf die Insel Man anwendbar ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt in Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens, dass die Zuständigkeit für Anerkennungsentscheidungen bei den Hochschulen liegt.
In Übereinstimmung mit "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das nationale Informationszentrum, in seiner Rolle als Europäisches Netzwerk- und Informationszentrum ist:
UK ENIC/NARIC
Ecctis LTd
Oriel House – Oriel Road
Cheltenham – Gloucestershire
Lissabon, 11. April 1997
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist und daß die Hochschulbildung, die dem Streben nach Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den einzelnen als auch für die Gesellschaft ein außergewöhnlich wertvolles kulturelles und wissenschaftliches Gut darstellt;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Hochschulbildung eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern und Nationen zukommen soll;
IN DER ERWÄGUNG, daß die große Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region deren kulturelle, gesellschaftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschaftliche Vielfalt widerspiegelt und ein außerordentliches Gut darstellt, das es in vollem Umfang zu achten gilt;
IN DEM WUNSCH, allen Menschen der Region die Möglichkeit zu geben, diese reiche Vielfalt voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Staates und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder Vertragspartei der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsparteien erleichtert wird, insbesondere indem ihre Bemühungen erleichtert werden, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsparteien fortzusetzen oder dort eine Studienzeit abzuschließen;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Anerkennung von in einem anderen Staat der europäischen Region durchgeführten Studien und erworbenen Zeugnissen, Diplomen und Graden eine wichtige Maßnahme zur Förderung der akademischen Mobilität zwischen den Vertragsparteien darstellt;
DEM GRUNDSATZ der institutionellen Eigenständigkeit große Bedeutung beimessend und im Bewußtsein der Notwendigkeit, diesen Grundsatz hochzuhalten und zu schützen;
ÜBERZEUGT, daß eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt;
IM HINBLICK auf die Übereinkommen des Europarats und der UNESCO betreffend die akademische Anerkennung in Europa, nämlich
FERNER IM HINBLICK auf das Internationale Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976), das im Rahmen der UNESCO angenommen wurde und die akademische Anerkennung in Europa teilweise mit erfaßt;
EINGEDENK dessen, daß dieses Übereinkommen auch im Zusammenhang mit den UNESCO-Übereinkommen und der Internationalen Empfehlung für andere Regionen der Welt sowie der Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustausches zwischen diesen Regionen betrachtet werden soll;
IM BEWUSSTSEIN der weitreichenden Veränderungen im Hochschulbereich in der europäischen Region seit Annahme dieser Übereinkünfte, die zu einer erheblich größeren Diversifizierung innerhalb der nationalen Hochschulsysteme und zwischen ihnen geführt haben, und der Notwendigkeit, die Übereinkünfte und die Rechtspraxis anzupassen, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen;
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, gemeinsame Lösungen für die praktischen Anerkennungsprobleme in der europäischen Region zu finden;
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die gegenwärtige Anerkennungspraxis zu verbessern, transparenter zu machen und besser an die gegenwärtige Lage im Bereich der Hochschulbildung in der europäischen Region anzupassen;
IM VERTRAUEN auf die positive Bedeutung eines Übereinkommens, das unter der gemeinsamen Schirmherrschaft des Europarats und der UNESCO ausgearbeitet und angenommen wird, um der weiteren Entwicklung der Anerkennungspraxis in der europäischen Region einen Rahmen zu geben;
IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung, die der Schaffung dauerhafter Durchführungsmechanismen zur Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens zukommt –
sind wie folgt übereingekommen:
_____________
1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1985,
3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1957,
4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1961,
5) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1986,
6) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1992,
e-rk3
22.10.2024
10010147
NOR40265866