Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- Ziffer einsdie Überwachung von Geflügel, von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildvögeln auf mögliche Anzeichen des Vorhandenseins des Erregers der Geflügelpest,
- Ziffer 2Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ausbruch oder Verbreitung der Geflügelpest und
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,)
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,)