Kurztitel

Forschungsprämienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

18.10.2024

Außerkrafttretensdatum

18.12.2025

Abkürzung

FoPV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

4. Abschnitt
Inkrafttreten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist mit Ausnahme des Paragraph 2, erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Paragraph 2, dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, bzw. Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2002,, ist letztmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die vor dem 1. Jänner 2012 beginnen.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 7,, Anhang römisch zwei und Anhang römisch drei in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2022, sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2024, ist erstmalig für Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem Wirtschaftsjahr ableitet, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. Für Prämien des Jahres 2024, die sich aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 ableiten, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Pro Person ist für jede im Kalenderjahr 2023 geleistete Tätigkeitsstunde ein Betrag von 45 Euro und für jede im Kalenderjahr 2024 geleistete Tätigkeitsstunde ein Betrag von 50 Euro anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Pro Person dürfen im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden berücksichtigt werden.
    3. Ziffer 3
      Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, ergibt sich der pro Person zustehende Betrag als Summe der mit dem jeweiligen Jahreswert multiplizierten Tätigkeitsstunden der Kalenderjahre 2023 und 2024.
    4. Ziffer 4
      Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt mehr als 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, sind für die Ermittlung des zustehenden Betrages vorrangig die im Kalenderjahr 2024 geleisteten Tätigkeitsstunden zu berücksichtigen.

Schlagworte

Forschungsaufwendung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2025

Gesetzesnummer

20008172

Dokumentnummer

NOR40265832