Absatz eins,Diese Verordnung ist mit Ausnahme des Paragraph 2, erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Paragraph 2, dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, bzw. Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2002,, ist letztmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die vor dem 1. Jänner 2012 beginnen.