Absatz eins,Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze erlassen:
- Ziffer einsfür die 1. bis 4. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule der in Anlage 1 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe“,
- Ziffer 2für die 5. bis 8. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule der in Anlage 2 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Sekundarstufe “,
- Ziffer 3für die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf der in der Anlage 3 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Kognitive Entwicklung (1. bis 9. Schulstufe)“,
- Ziffer 4für die Sonderschule für sehbehinderte und blinde Kinder der in Anlage 4 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Sehen und Blindheit“,
- Ziffer 5für die Sonderschule für schwerhörige Kinder und für Gehörlose der in Anlage 5 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Hören und Kommunikation“,
- Ziffer 6für die Sondererziehungsschule der in Anlage 6 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Emotional-Soziale Entwicklung“ und
- Ziffer 7für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder der in Anlage 7 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Motorik/Bewegung“.