Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

15.10.2024

Abkürzung

AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
(Herstellung von Melamin; Tageswerte)

 

römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigungen der

biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe b)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

Anorganische Parameter

Ammonium

ber. als N

20 mg/L

- c)

Nitrit

ber. als N

1 mg/L

10 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

50 mg/L

- d)

Organische Parameter

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

50 mg/L

-

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW).
  4. Litera d
    Die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation ist nur zulässig, wenn der Anteil an organisch gebundenem Stickstoff an der Gesamtstickstofffracht aus der Herstellung von Melamin, insbesondere in Form der Stoffe Melamin sowie dessen Abbauprodukten Ammelin, Ammelid und Cyanursäure, durch geeignete Vorbehandlung, zB durch thermische oder biologische Verfahren, auf < 1% gesenkt wird. Die empfangende kommunale Abwasserreinigungsanlage muss über ausreichende Kapazitäten zur Nitrifikation und Denitrifikation der eingeleiteten Stickstofffracht verfügen.

Schlagworte

Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10011155

Dokumentnummer

NOR40265760