Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anlage 2 zu Paragraph 38

  1. Absatz eins,Das Lehramtsstudium im Bereich der Allgemeinbildung hat einen Arbeitsaufwand von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Davon abweichend hat das Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung in den dafür festgelegten Einsatzbereichen zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Absatz eins, hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische und bildungswissenschaftliche Kompetenzen, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse in den in Absatz 3 bis 5 angeführten Studienbereichen zu erwerben.
  3. Absatz 3,Für den Einsatz an Volksschulen sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe die in Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, abgeschlossen wurden, ist Absatz 3, der Anlage 2 zu Paragraph 38, in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarstufe sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) die in Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, abgeschlossen wurden, ist Absatz 4, der Anlage 2 zu Paragraph 38, in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 4 a,Bei einem Wechsel der Hochschule oder der Universität während eines Studiums können die in Absatz 3, oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte unterschritten werden. Das Gesamtausmaß der für die Absolvierung des Lehramtsstudiums vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ändert sich dadurch nicht.
  6. Absatz 5,Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:
    1. Ziffer eins
      Erziehungs- und bildungswissenschaftliche Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      Bildung in Österreich und ihre Organisation (Schule und andere Bildungsorganisationen),
    3. Ziffer 3
      Diagnostik und Förderung,
    4. Ziffer 4
      Individualisierung und Personalisierung des Lernens,
    5. Ziffer 5
      Unterrichtsführung und Entwicklung von Lernumgebungen,
    6. Ziffer 6
      Gestaltung und Evaluation von Bildungsprozessen, Instrumente der Qualitätssicherung an österreichischen Schulen,
    7. Ziffer 7
      Pädagogische Qualitätsentwicklung und Professionalitätsentwicklung und
    8. Ziffer 8
      Kommunikation und Elternarbeit.
    Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 6, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
  7. Absatz 6,Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten Gebiete gelegen sein muss.
  8. Absatz 7,Für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen gilt mit einem nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Bachelorgrad in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG die Einreihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und mit einem auf einen solchen Bachelorgrad aufbauenden bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erworbenen Mastergrad gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten überdies die Einreihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, als erfüllt.
  9. Absatz 8,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung zur Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß Paragraph 38, pädagogisch-praktische Studienanteile (Paragraph 35, Ziffer 36 und Paragraph 42 a, Absatz 6, HG bzw. Paragraph 51, Ziffer 5 e und Paragraph 76, Absatz 5, UG) im Ausmaß von 10 bis 20 ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen und für die Bereiche „Digitales und Medientechnik“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie „Schul- und Dienstrecht“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) eines Lehramtsstudiums Mindesterfordernisse für zu absolvierende Unterrichtsveranstaltungen festlegen.
  10. Absatz 9,Die Zuordnungsvoraussetzungen für die Verwendung an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen werden weiters durch den Erwerb eines auf einem Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, HG bzw. Paragraph 38 d, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG bzw. Paragraph 54 c, UG erfüllt.

Schlagworte

Diversitätskompetenz, Bachelorstudium, Elementarpädagogik, Erziehungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265697