(3)Absatz 3,Für den Einsatz an Volksschulen sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe die in Z 1 der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, abgeschlossen wurden, ist Abs. 3 der Anlage 2 zu § 38 in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Für den Einsatz an Volksschulen sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe die in Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, abgeschlossen wurden, ist Absatz 3, der Anlage 2 zu Paragraph 38, in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.