Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 a

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

5. Unterabschnitt
Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

Paragraph 94 a,

  1. Absatz eins,Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem sind die Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
    2. Ziffer eins a
      der Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,
    3. Ziffer 2
      des Gehalts das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen,
    4. Ziffer 3
      des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz,
    5. Ziffer 4
      des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
    6. Ziffer 5
      der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
    7. Ziffer 6
      der Dienstbehörde die Personalstelle,
    8. Ziffer 7
      der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
    9. Ziffer 8
      der in Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,
    10. Ziffer 9
      der in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, römisch eins und römisch zwei, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,
    11. Ziffer 10
      des Verweises auf Paragraph 3, Absatz 2, GehG ein Verweis auf Paragraph 8 a, Absatz eins,,
    12. Ziffer 11
      des Verweises auf Paragraph 10, GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
    13. Ziffer 12
      des Verweises auf Paragraph 12, GehG ein Verweis auf Paragraph 26,,
    14. Ziffer 13
      des Verweises auf Paragraph 175, Absatz 79, GehG ein Verweis auf Paragraph 100, Absatz 70,,
    15. Ziffer 14
      des Verweises auf Paragraph 8, GehG ein Verweis auf Paragraph 19,,
    16. Ziffer 15
      der in den Ziffern des Paragraph 169 c, Absatz 6 b, GehG genannten Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        in Ziffer eins, die Entlohnungsgruppe v1,
      2. Litera b
        in Ziffer 2, die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
      3. Litera c
        in Ziffer 3, die Entlohnungsgruppen
        1. Sub-Litera, a, a
          Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
        2. Sub-Litera, b, b
          a des Entlohnungsschemas römisch eins,
        3. Sub-Litera, c, c
          Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
        4. Sub-Litera, d, d
          l ph, l 1 und l 2a,
        5. Sub-Litera, e, e
          ph 1, ph 2 und ph 3,
      4. Litera d
        in Ziffer 4, die Entlohnungsgruppen
        1. Sub-Litera, a, a
          v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,
        2. Sub-Litera, b, b
          l 2b und l 3,
        3. Sub-Litera, c, c
          k 3 und k 6
      und
    17. Ziffer 16
      der Tabelle in Paragraph 169 d, Absatz eins a, die Tabelle

Entlohnungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2

v1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

k 1 und k 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

l 1 und ph 2,

l 2a und ph 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v2

l 2b 1

k 3 und k 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v3 bis v5

h1 bis h5

l 3

k 5 und k 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

treten.

(Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)

  1. Absatz 3,Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß Paragraph 36, in eine von Absatz eins, Ziffer 9, erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.
  2. Absatz 4,War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des Paragraph 26, wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
  3. Absatz 5,War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 6,Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in Paragraph 71, als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach Paragraph 71, bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265692