Absatz eins,Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in Paragraph 231 c, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten.