Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 n

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sonderbestimmungen

Paragraph 48 n,

  1. Absatz eins,Auf Vertragshochschullehrpersonen ist Paragraph 27 a, Absatz 4, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 45 a und 45 b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 27 e, Absatz eins, (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2,) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 20, mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 3 bis 6, die Paragraphen 48 a bis 48 e und Paragraph 49, BDG 1979 nicht anzuwenden sind;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 20 a, (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im Paragraph 91 d, vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Auf Vertragshochschullehrpersonen ist Paragraph 83, Absatz 3, (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für die Beratung im Rahmen von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.
  6. Absatz 5 a,Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 33, HG verwendet wird.

    Anmerkung, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft)

  7. Absatz 7,Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

Schlagworte

Lehrervermittlungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265678