Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43 a

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Leitende Funktionen

Paragraph 43 a,

  1. Absatz eins,Leitende Funktionen sind die
    1. Ziffer eins
      einer Schulcluster-Leitung,
    2. Ziffer 2
      einer Schulleitung im Sinne des Absatz 2, erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,
    3. Ziffer 3
      einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.
  2. Absatz 2,Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 40 a, Absatz 17, vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 40 a, Absatz 17,).
  3. Absatz 3,Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die Paragraphen 207 bis 207 m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 44 a und 46 b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 57, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, für die Schulleitung (Absatz 2, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 90 a, sowie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 40 a, Absatz 17 und gegebenenfalls Paragraph 46 a, Absatz 10, anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, ist auf ihn Paragraph 3, BLVG und Paragraph 59, GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des Paragraph 90, mit der Schulleitung (Absatz 2, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 3, BLVG und Paragraph 90 e, Absatz 2, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265677