Absatz eins,Auf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Vertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Vertragslehrpersonen
- Ziffer einsnur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
- Ziffer 2nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
- Ziffer 3in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.
Die Einteilung der Vertragslehrperson als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer ist jedoch zulässig. Weiters hat eine Heranziehung der Vertragslehrperson zu dauernden Mehrdienstleistungen zu unterbleiben. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.