Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt

Paragraph 39 b,

  1. Absatz eins,Auf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Vertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Vertragslehrpersonen
    1. Ziffer eins
      nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
    3. Ziffer 3
      in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.
    Die Einteilung der Vertragslehrperson als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer ist jedoch zulässig. Weiters hat eine Heranziehung der Vertragslehrperson zu dauernden Mehrdienstleistungen zu unterbleiben. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.
  2. Absatz 2,Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Absatz eins, das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Vertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzurechnen. Die Verwendung der Vertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Vertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Vertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Vertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Vertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.
  4. Absatz 4,Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für eine Vertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Vertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Personalstelle die Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
  5. Absatz 5,Abweichend zu Paragraph 100, Absatz 67, erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist Paragraph 32, Absatz 3, auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265672