Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschnitt römisch eins a
Verwaltungspraktikum

Allgemeines

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) kann begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen
    1. Ziffer eins
      ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine kurze praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen (Kurzpraktikum) oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen einer mindestens sechs Monate dauernden praktischen Tätigkeit eine bessere persönliche Eignung und Befähigung für eine dauerhafte Verwendung als Vertragsbedienstete oder als Vertragsbediensteter zu erlangen (Vorbereitungsausbildung).
    Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet.
  2. Absatz eins a,Der Zugang zum Verwaltungspraktikum gemäß Absatz eins, ist mit nachstehender Vorbildung möglich:
    1. Ziffer eins
      Abschluss eines Studiums, welches das Erfordernis gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt,
    2. Ziffer 2
      Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),
    3. Ziffer 3
      Abschluss einer mittleren Schule oder Lehrabschluss nach dem BAG oder
    4. Ziffer 4
      beendete Schulpflicht.
  3. Absatz 2,Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz während eines Kurzpraktikums und nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen während einer Vorbereitungsausbildung. Während einer Vorbereitungsausbildung kann die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant der Grundausbildung gemäß Paragraph 67, zugewiesen werden. Ein Kurzpraktikum endet spätestens nach einer durchgehenden Zeitspanne von höchstens drei Monaten und kann nach einer Wartefrist von mindestens neun Monaten erneut begründet werden. Eine Vorbereitungsausbildung endet hingegen nach einer Gesamtdauer von höchstens zwölf Monaten, wobei früher zurückgelegte Zeiten einer Vorbereitungsausbildung auf die Gesamtdauer anzurechnen sind.
  4. Absatz 3,Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraphen 6 bis 6 b, Paragraph 7 a,, Paragraphen 8 a bis 15 a, Paragraph 17,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, soweit er sich auf die Paragraphen 49 bis 50 e BDG 1979 bezieht, Paragraphen 20 a bis 20 c, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraphen 22 bis 23, Paragraph 24, Absatz 2, 3 und 9, Paragraph 24 a,, Paragraphen 25 bis 27, Paragraph 27 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 27 b,, Paragraph 27 c,, Paragraph 27 e, Absatz 2, und 4, Paragraph 27 f,, Paragraph 28 b, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8, Paragraphen 29 bis 29 k, Paragraph 29 o,, Paragraph 29 p,, Paragraph 30,, Paragraphen 32 bis 33 a und Paragraph 36, anzuwenden. Paragraphen 18 und 21 Absatz eins, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt. Paragraph 5 c, Absatz 6, sowie Paragraph 20, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wochendienstzeit das Wochenstundenausmaß tritt; in Abschnitt römisch eins tritt an die Stelle von Teil(zeit)beschäftigung das herabgesetzte Wochenstundenausmaß.
  5. Absatz 4,Mit einer Verwaltungspraktikantin oder einem Verwaltungspraktikanten kann ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart werden, das mindestens 20 Stunden zu betragen hat. Das Ausmaß und die Lage der Stundenanzahl sind zu Beginn des Verwaltungspraktikums zu vereinbaren. Durch ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Absatz 2, nicht verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265666