Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 5 c,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 29 o, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.