Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des Paragraph 24, Absatz 8, die folgenden Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des Nettovergleichsbetrags gemäß Absatz 2 a, nicht erreichen, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach Paragraph 18, Absatz eins,
  3. Absatz 2 a,Der Nettovergleichsbetrag ist der durch sinngemäße Anwendung von Paragraph 13 d, Absatz eins bis 4 GehG ermittelte gebührende durchschnittliche Betrag, der um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, den Wohnbauförderungsbeitrag sowie um die Lohnsteuer vermindert und anschließend um 17% erhöht wird. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Beträge sind die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften maßgebend, die für jenen Kalendermonat in Geltung stehen, für den eine allfällige Ergänzungszahlung gemäß Absatz 2, zu bemessen ist. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Lohnsteuer sind nur der Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskostenpauschale, sowie, sofern die Vertragsbedienstete eine Erklärung zur Berücksichtigung beim Dienstgeber abgegeben hat, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus Plus steuermindernd zu berücksichtigen.
  4. Absatz 3,Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265660