(3)Absatz 3Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 oder § 20c oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 20 c, oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.