Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

29.12.2025

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Pensionsbeitrag

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt römisch vierzehn des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz eins a,Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

 

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55%

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05%

Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-gänge

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

1975

-

-

10,68%

5,90%

1974

-

-

10,69%

6,12%

1973

-

-

10,71%

6,35%

1972

-

-

10,73%

6,57%

1971

-

-

10,74%

6,79%

1970

-

-

10,76%

7,01%

1969

-

-

10,77%

7,23%

1968

-

-

10,79%

7,45%

1967

-

-

10,81%

7,67%

1966

-

-

10,82%

7,89%

1965

-

-

10,84%

8,11%

1964

-

-

10,85%

8,33%

1963

-

-

10,87%

8,56%

1962

-

-

10,89%

8,78%

1961

-

-

10,90%

9,00%

1960

-

-

10,92%

9,22%

1959

12,21%

10,72%

10,93%

9,44%

1958

12,26%

10,79%

10,95%

9,66%

1957

12,31%

11,22%

10,97%

9,88%

1956

12,35%

11,47%

10,98%

10,10%

1955

12,40%

11,73%

11,00%

10,32%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.

  1. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage besteht aus
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        dem Gehalt und
      2. Litera b
        den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
      die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
    2. Ziffer 2
      den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965.
  2. Absatz 2 a,Den Pensionsbeitrag in der im Absatz eins a, angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
  3. Absatz 3,Für Zeiträume, in denen
    1. Ziffer eins
      die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
    umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins und 4 ergibt.
  4. Absatz 3 a,Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz 2, ergibt.

    (Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,)

  5. Absatz 5,Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz 2, ergibt.
  6. Absatz 6,Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach Paragraph 78 a, BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach Paragraph 12 e, Absatz eins, in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 12 d, Absatz 4, zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Absatz 2, zu leisten hätte.
  7. Absatz 6 a,Der Beamte, der die Außerdienststellung nach Paragraph 78 b, BDG 1979 in Anspruch genommen hat, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
  8. Absatz 7,Der nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 freigestellte oder nach Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz oder Paragraph 19, BDG 1979 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
  9. Absatz 8,Der Beamte, dessen Bezüge nach Paragraph 12 d, Absatz eins, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
  10. Absatz 8 a,Der Beamte, dessen Bezüge nach Artikel römisch eins, Paragraph 4, Absatz eins, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.
  11. Absatz 9,Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
  12. Absatz 9 a,Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge – ausgenommen bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen – bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach Paragraph 22 b, Absatz 5, erster Satz zu leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.
  13. Absatz 10,Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
    1. Ziffer eins
      Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 oder
    3. Ziffer 3
      Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder
    4. Ziffer 4
      Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 78 f, BDG 1979

keinen Anspruch auf Bezüge hat, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages. Für die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist der Pensionsbeitrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

  1. Absatz 11,Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
  2. Absatz 12,Während der Rahmenzeit nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. Paragraph 78 e, BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 g, Absatz eins und 2 ergibt.
  3. Absatz 13,Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Artikel 147, Absatz 2, vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.
  4. Absatz 13 a,Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder Auslastung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Ein solcher Antrag kann sich ganz oder teilweise auch auf die Zeit seit der Ernennung zum Mitglied beziehen.
  5. Absatz 14,Sofern bundesgesetzlich nicht anderes angeordnet ist, ist von ausgegliederten Einrichtungen während einer für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin an den Bund zu leisten.
  6. Absatz 15,Auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 60 und 91 Absatz 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
    weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch 24 ,, Absatz 3 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

BVG: Artikel römisch fünfzehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,

Schlagworte

Präsenzdienst, Mutterschaftskarenzurlaub, Teilbeschäftigung, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40265647