Absatz eins,Der Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
- Ziffer einseine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, erleidet und
- Ziffer 2dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.