Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/47Anlage eins /, 47
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
47. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
47.1. Die Z 3.11 bis 3.19, 3.22, 3.26, 3.29 bis 3.32 und 3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.47.1. Die Ziffer 3 Punkt 11 bis 3 Punkt 19, 3 Punkt 22, 3 Punkt 26, 3 Punkt 29 bis 3 Punkt 32 und 3 Punkt 34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 3 Punkt 11, Litera b, an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich
47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(2)Absatz 2,Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder
eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich.
Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich
47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder
eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 im PTA-Bereich.
(2)Absatz 2,Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst
47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.
Lehrhebammen
47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich
47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich tritt anstelle der Erfordernisse der Z 3.1147.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich tritt anstelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11
eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder
eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendung
als zeitverpflichteter Soldat oder
im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oderim freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001.als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001.
(2)Absatz 2,In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt.In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.47.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 16 und 47 Punkt 2, 47 Punkt 3 und 47 Punkt 6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.