Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 12

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

29.12.2025

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

12.1. Eine der in Ziffer 12 Punkt 2 bis 12 Punkt 11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 12 Punkt 12 bis 12 Punkt 18 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

12.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

  1. Litera a
    Chefin oder Chef des Generalstabes,
  2. Litera b
    Vorsitzender des EU-Militärausschusses/Chairman of the EU-Military Committee (CEUMC).

12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

  1. Litera a
    Leiterin oder Leiter der Gruppe Direktion Fähigkeiten und Grundsatzplanung und stellvertretende Chefin oder stellvertretender Chef des Generalsstabs,
  2. Litera b
    Leiterin oder Leiter der Direktion 1 (Einsatz),
  3. Litera c
    Leiterin oder Leiter der Direktion 5 (Rüstung).
Anmerkung, Litera d und e aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 130,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
  1. Litera f
    Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
  2. Litera g
    Kommandantin oder Kommandant des Kommandos Landstreitkräfte.

12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandantin oder Kommandant des Kommandos Logistik,
  2. Litera b
    Leiter der Militärvertretung Brüssel,
  3. Litera c
    Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.

12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

  1. Litera a
    Leiterin oder Leiter der Abteilung Transformation in der Zentralstelle,
  2. Litera b
    Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.

12.5.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Ziffer 12 Punkt 6 Punkt eins, Litera b, eingerichtet werden, sofern die in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz unter Einrechnung der Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Ziffer 12 Punkt 6 Punkt eins,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17 und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.

12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

  1. Litera a
    Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
  2. Litera b
    Leiterin oder Leiter des Materialstabes Luft,
  3. Litera c
    Leiterin oder Leiter der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle.

12.6.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn

  1. Litera a
    sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder
  2. Litera b
    sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins, erfüllt.

Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera b und Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins, eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17 und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus der in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz festgesetzten Gesamtzahl errechnet.12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

  1. Litera a
    Kommandant einer Brigade,
  2. Litera b
    Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung,
  3. Litera c
    Kommandantin oder Kommandant der Heereslogistikschule,
  4. Litera d
    Leiterin oder Leiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle.

12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

  1. Litera a
    Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
  2. Litera b
    Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie,
  3. Litera c
    Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzauswertung in der Abteilung Einsatzplanung in der Zentralstelle,
  4. Litera d
    Leiterin oder Leiter Spezialeinsätze beim Streitkräfteführungskommando.

12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

  1. Litera a
    Referatsleiterin oder Referatsleiter & stellvertretende Abteilungsleiterin oder stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
  2. Litera b
    Referentin oder Referent im Referat NATO & PfP der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
  3. Litera c
    Chefin oder Chef des Stabes einer Brigade.

12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

  1. Litera a
    Referatsleiterin oder Referatsleiter Planung beim Joint 2 im Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
  2. Litera b
    Brigadeärztin oder Brigadearzt beim Kommando einer Brigade.

12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

  1. Litera a
    G 5 beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
  2. Litera b
    Psychologin oder Psychologe einer Brigade.

Ausbildung und Verwendung

12.12.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, und
  2. Litera b
    die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Anmerkung, Ziffer 12 Punkt 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

Höhere Militärische Führung

12.13a. Für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a, den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges „Militärische Führung“ sowie eine mindestens achtjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.

Ärzte

12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

Apotheker

12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.

Militärseelsorger

12.16. An Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera b, die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.

Intendanzdienst

12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a

  1. Litera a
    eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
  2. Litera b
    der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschulgesetz.

Höherer militärfachlicher Dienst

12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.

Definitivstellungserfordernisse:

12.19.

  1. Litera a
    Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Einsatzzuschlag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
  2. Litera b
    die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, oder Ziffer 2, KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
  3. Litera c
    die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
  4. Litera d
    ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG.
Die Zeiten nach Litera a, b, oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach Litera a, oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach Litera a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.

12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.

12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40265586