Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Schutz bei zahnmedizinischen Röntgenuntersuchungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Ist bei Zahnröntgenaufnahmen das Halten des Bildempfängers durch eine andere Person als die Patientin/den Patienten selbst notwendig, ist auf Paragraph 13, Absatz 4, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Bei Aufnahmen mit zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen muss, sofern der erforderliche Schutz nicht durch bautechnische oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, der Abstand des Bedienungspersonals sowohl von der durchstrahlten Person als auch vom Röntgenstrahler und dem Nutzstrahlenbündel mindestens zwei Meter betragen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40265573