Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,
BG
Paragraph 207 d
10.10.2024
BDG 1979
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche nehmen an dem weiteren Auswahlverfahren nicht teil und die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person hievon formlos zu verständigen.
10.10.2024
10008470
NOR40265560