Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 b

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 58 b,

Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40265501