Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.06.2025

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Zweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
    1. Ziffer eins
      Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2 und Paragraph 2 a,)
    2. Ziffer 2
      Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3,)
    3. Ziffer 3
      Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3 a,)
    4. Ziffer 4
      Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,)
    5. Ziffer 5
      Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (Paragraph 3 c,)
    6. Ziffer 6
      Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (Paragraph 3 d,).
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.

    Anmerkung, Absatz 2 a, mit 6.6.2025 außer Kraft getreten)

  3. Absatz 2 b,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zusätzlich zur Verfügung gestellt.
  4. Absatz 2 c,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2024 12 Millionen Euro, auf das Jahr 2025 65 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 23 Millionen Euro.
  5. Absatz 3,Für die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
  6. Absatz 4,Hierfür werden
    1. Ziffer eins
      für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 124 Millionen,
    2. Ziffer 2
      für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils 15 Millionen Euro jährlich und
    3. Ziffer 3
      für die Unterstützung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, in Höhe von 8 Millionen Euro
    zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40265490