Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
- Ziffer einsUnterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2 und Paragraph 2 a,)
- Ziffer 2Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3,)
- Ziffer 3Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3 a,)
- Ziffer 4Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,)
- Ziffer 5Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (Paragraph 3 c,)
- Ziffer 6Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (Paragraph 3 d,).